dauert und einen solchen Grad erreicht hat, dass die
geistige Gemeinschaft zwischen den Ehegatten auf
gehoben, auch jede Aussicht auf Wiederherstellung
dieser Gemeinschaft ausgeschlossen ist.
Hier ist unter geistiger Gemeinschaft die bewusste
Interessenübereinstimmung verstanden, die Empfindung für das
eheliche Verhältnis zum Ehegatten und für die aus diesem Ver
hältnisse entspringenden Pflichten. Die Prognose ihrer Wieder
herstellung deckt sich also keineswegs mit der ärztlichen Prognose
hinsichtlich der Genesungsmöglichkeit.
B. Oesterreichische Gesetzesbestimmungen.
Nach § 2 des Strafgesetzes wird eine Handlung oder
Unterlassung nicht als Verbrechen zugerechnet,
a) wenn der Täter des Gebrauches der Vernunft ganz be
raubt ist;
b) wenn die Tat bei abwechselnder Sinnesverrückung zu der
Zeit, da die Verrückung dauerte; oder
c) in einer ohne Absicht auf das Verbrechen zugezogenen vollen
Berauschung oder einer anderen Sinnesverwirrung, in welcher
der Täter sich seiner Handlung nicht bewusst war, begangen
worden.
Nach §269 des allgem. bürgerl. Gesetzbuches bat das
Gericht für Personen, welche ihre Angelegenheiten nicht selbst
besorgen und ihre Rechte nicht selbst verwalten können, wenn
die väterliche oder vormundschaftliche Gewalt nicht Platz findet,
einen Kurator oder Sachwalter zu bestellen.
Nach § 270 tritt dieser Pall bei Volljährigen ein, die in
Wahnsinn oder Blödsinn verfallen.
Geisteskrankheit ist kein Ehetrennungsgrund.
C. Uebersicht der gebräuchlichsten Schlaf- und
Beruliignngsmittel. 1 )
Adalin (Pulver) 0,5—1,5 g in heissem Tee:
Mildes Ilypnoticum. (Auch 0,3—0,5 in kaltem Wasser ' als
Sedativum.)
Bromdiäthylazetylharnstoff: C \(jonII CONH
*) Unter teilweiser Benutzung von: Bachem, Unsere Schlaf
mittel. Berlin 1909. Hirschwald.