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Nr. 298. — 22. Mai 1756.
diese Eigenbehörige in criminalibus, matrimonialibus, item wegen
Kirchen- nnd Begräbnißstellen hiesiges Landgericht active et passive
pro foro competente anerkennen müssen.
Untergerichte finden sich in hiesiger Grafschaft nicht, sondern
es wird in prima instantia beim Landgerichte, in secunda, jedoch
mir blos per modnm commissionis, bei Minden sch er Regierung
nnd in tertia beim Tribunal cognosciret.
Die Sachen, so zu hiesiger Jurisdiction bishero ressortiret,
sind überhaupt alle contentio8a in civilibus, criminalibus et feu-
dalibus und welche nach dem Justiz-Reglement de 1749 nicht
eximiret oder der Kammer insbesondere zugelegt worden.
Die Hoheitssachen hergegeu, wie auch Jnstallirung der Prediger
und was ad ecdesiastica publica gehöret, sind der Lingesnjschen
Regierung reseroiret, jedoch das Landgerick)t weder ein- oder anderer
Regierung subordiniret.
Und diese mir . . anvertrauete Jurisdiction ist durch eine
langjährige Observanz hergebracht, ohne daß mir besondere Ver
ordnungen, so deshalb ergangen, bekannt, allenfalls aber und wann
solche existiren, in Händen meiner Antecessoreu sein müssen.
298. Aus einem Bericht der AUndenschen Kammer
vom 22. Asiat 1756.
Ausf. Gen.-Dir. Minden. Tit. LXVII. Nr. 1. vol. 3.
Jurisdictionsstreitigkeiten.
Die Kammer bestätigt den Empfang des Rescripts vom 17. Februar
wegen Einrichtung der Jurisdictions-Commission^) und verantwortet sich
gegen den Vorwurf, Jnrisdictionsstreitigkeiten ohne Noth hervorgerufen
zu haben. Sie bittet, die Strafbefugnis der Commission beseitigen und
die Kosten des Verfahrens, statt aus den Gefällen, aus einem besonderen
Fonds bestreiten lassen zu wollen. Sie weist auf die Denkschrift Massows
vom 24. September 1753 2 ) hin und erklärt schließlich, sie könne weder
für die Peuplirung des Landes, noch für die Erfüllung des Etats respon
sable bleiben, wofern ihr nicht
„1. die Jurisdiction über die königliche Eigenbehörige in gnaenngne
eansa, excepto jure criminali vel matrimoniali, l
l ) Vgl. oben Nr. 239.
Gebr. Bd. IX, S. 649 ff.