Full text: Zeitbilder aus der Geschichte der Juden in Breslau

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Es wurde ein Gutachten an den König geschickt, worauf 
der Befehl aus Wien zurückkam: — die Schuldigen zu ver 
brennen und die Andern auf ewig des Landes zu verweisen, 
die Kinder unter sieben Jahren aber sollten zurückgehalten unb 
im Christenthum erzogen werden. Eine gleichzeitige amtliche 
Quelle*) ergänzt den oben angeführten Spruch dahin, daß ein 
Kommissar, Namens Jakob Storch, die Vollmacht überbrachte, 
eine Anzahl der Angeklagten mit glühenden Zangen zu 
zerreißen und die Anderen zu verbrennen. 
Kein Breslauer Stadtbuch nennt das Datum der furcht 
baren Exekution, als hätte man einen ewigen Schleier darüber 
breiten wollen, und es war einein polnischen Zeitgenossen**) 
überlassen, der in Breslau geweilt zu haben scheint, als das 
geistliche Gericht in voller Thätigkeit war und der sich für ver 
pflichtet hielt, die hier vorgefallenen Ereignisse zur Besserung 
der Christen und zum Schrecken der Juden zu berichten. 
Hiernach ließ Capistrano vierzehn Angeklagte, unter denen 
sich auch die Stadtknechtin und ihr Mann, wie auch der Bauer- 
aus Langewiese befanden, nackt auf Bretter binden und ihnen, 
nach Anordnung des königlichen Kommissars, das Fleisch mit 
glühenden Zangen von den Knochen reißen, welches in dabei 
stehenden Pfannen voll brennender stöhlen geworfen wurde. 
Hieraus ließ der Rath die derartig Gequälten in der gewöhn 
lichen Art viertheilen und die einzelnen Theile an Kreuzwegen 
aushängen. Dann ließ Capistrano die andern angeklagten 
Juden, welche von der Schändung des Sakraments nichts 
wußten, also die sogar nach der Anschauung des geistlichen 
Gerichts Unschuldigen, aus dem Kerker vorführen, einen 
großen Scheiterhaufen aus dein Salzringe austhürmen, den 
selben in Brand setzen und einen Priester mit vier Presbytern 
und Taufwasser dabei aufstellen. Hierauf donnerte er den 
Unglücklichen zu: — diejenigen die nichts von der Schändung 
des Sakraments gewußt haben, mögen nun wählen: wenn sie 
sich taufen lassen wollen, so mögen sie im rechten Glauben 
*) Striegauer Stadtbuch VI. Ziimnermami. 23. 
**) Ktztrzynski.
	        
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