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Es wurde ein Gutachten an den König geschickt, worauf
der Befehl aus Wien zurückkam: — die Schuldigen zu ver
brennen und die Andern auf ewig des Landes zu verweisen,
die Kinder unter sieben Jahren aber sollten zurückgehalten unb
im Christenthum erzogen werden. Eine gleichzeitige amtliche
Quelle*) ergänzt den oben angeführten Spruch dahin, daß ein
Kommissar, Namens Jakob Storch, die Vollmacht überbrachte,
eine Anzahl der Angeklagten mit glühenden Zangen zu
zerreißen und die Anderen zu verbrennen.
Kein Breslauer Stadtbuch nennt das Datum der furcht
baren Exekution, als hätte man einen ewigen Schleier darüber
breiten wollen, und es war einein polnischen Zeitgenossen**)
überlassen, der in Breslau geweilt zu haben scheint, als das
geistliche Gericht in voller Thätigkeit war und der sich für ver
pflichtet hielt, die hier vorgefallenen Ereignisse zur Besserung
der Christen und zum Schrecken der Juden zu berichten.
Hiernach ließ Capistrano vierzehn Angeklagte, unter denen
sich auch die Stadtknechtin und ihr Mann, wie auch der Bauer-
aus Langewiese befanden, nackt auf Bretter binden und ihnen,
nach Anordnung des königlichen Kommissars, das Fleisch mit
glühenden Zangen von den Knochen reißen, welches in dabei
stehenden Pfannen voll brennender stöhlen geworfen wurde.
Hieraus ließ der Rath die derartig Gequälten in der gewöhn
lichen Art viertheilen und die einzelnen Theile an Kreuzwegen
aushängen. Dann ließ Capistrano die andern angeklagten
Juden, welche von der Schändung des Sakraments nichts
wußten, also die sogar nach der Anschauung des geistlichen
Gerichts Unschuldigen, aus dem Kerker vorführen, einen
großen Scheiterhaufen aus dein Salzringe austhürmen, den
selben in Brand setzen und einen Priester mit vier Presbytern
und Taufwasser dabei aufstellen. Hierauf donnerte er den
Unglücklichen zu: — diejenigen die nichts von der Schändung
des Sakraments gewußt haben, mögen nun wählen: wenn sie
sich taufen lassen wollen, so mögen sie im rechten Glauben
*) Striegauer Stadtbuch VI. Ziimnermami. 23.
**) Ktztrzynski.