Full text: Die Sterblichkeit an Tuberkulose und Krebs in Wien im Jahre 1904 nach Berufen.

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demselben Grunde zu verwerfen und dafür die für den einzelnen Fall zutreffende Be 
zeichnung zu wählen. Hiebei wird für Private, welche von dem Ertrage einer Realität 
gelebt haben, der Ausdruck Realitäts-, Guts- oder Hausbesitzer nebst ihrer etwaigen 
früheren Beschäftigung, z. B. Hausbesitzer und gewes. Schneidermeister etc. und für 
solche, welche eine Pension bezogen haben, ihre frühere aktive Stellung mit dem Bei 
satze „pensioniert“ oder „im Ruhestande“ in die Berufsrubrik einzusetzen sein, z. B. 
k. k. Hauptmann in Pension etc; ähnlich ist auch bei jenen Privaten, welche von ihren 
Renten gelebt haben, ihre frühere Beschäftigung mit dem Beisatze „Rentier“ anzugeben, 
z. B. gewes. Lederhändler (Rentier), und n u r bei solchen Rentenbesitzern, welche 
niemals ein Gewerbe oder einen Handel betrieben haben, wird der Ausdruck „Rentier“ 
allein zu gebrauchen sein; endlich kann bei jenen Privaten, welche von der Unter 
stützung ihrer Verwandten oder Freunde gelebt haben — ein Umstand, der gar nicht 
oder nur schwer zu eruiren sein wird —, der frühere Beruf mit dem Beisatze „Privat“ 
verzeichnet werden, z. B. gewesener Kohlenhändler (Privat). Die Ausdrücke „Privat“ etc. 
ohne weitere Beifügung sind aber durchaus zu vermeiden. 
2. Aus der Definition des Berufes als einer Lebensstellung, in welcher der Ver 
storbene seinen Unterhalt gesucht hat, geht ferner hervor, daß jene Personen, welche 
unmittelbar vor ihrer letzten Erkrankung oder ihrem plötzlich eingetretenen Tode nur 
deshalb ohne Beschäftigung gewesen sind, weil sie ihr Geschäft oder Gewerbe 
aufgegeben haben, in der Absicht ein anderes zu beginnen, oder weil sie ihrer Stellung, 
ihres Postens oder Dienstes verlustig geworden sind, ohne noch einen Ersatz hiefür 
gefunden zu haben, mit jenem Berufe zu bezeichnen sein werden, welchen sie früher 
gehabt haben; jedoch wird der Beisatz »ohne Beschäftigung«, »derzeit ohne Geschäft«, 
»konditionslos«, »vazierend« nicht fehlen dürfen, wenn die soziale Stellung des Ver 
storbenen richtig aufgefaßt werden soll, z. B. Gastwirt ohne Geschäft, konditionsloser 
Buchhandlungsgehilfe, vazierender Schneidergeselle. Über jene Personen, welche 
zuletzt — zurückgezogen von ihren Geschäften — privatisierten, ist schon oben ge 
sprochen worden. 
3. Über die Ausfüllung der Berufsrubrik bei Frauen und Kindern ist zu 
bemerken: 
a) Bei verheirateten und v erwitweten Frauen ist außer dem 
Berufe des lebenden und verstorbenen Mannes auch noch der eigene 
Beruf der Verstorbenen in Paranthese einzusetzen, z. B.: Gastwirtsgattin 
(Pfaidlerin), Magistratsoffizialswitwe (Pensionistin) etc. Dabei wird bemerkt, daß 
eine Gattin möglicherweise, eine Witwe aber wahrscheinlich einen 
eigenen Beruf hat, weil erstere meist erhalten wird, letztere aber gewöhnlich 
sich selbst■ erhalten muß. Als eigener Beruf ist hier, wie in allen 
Fällen, auch der Besitz einer Realität, der Bezug einer 
Rente, einer Pension, einer periodischen Gnaden gäbe 
einer Pfründe u. dgl. aufzufassen und anzuführeii. 
b) Kinder und junge Leute männlichen und weiblichen Geschlechtes, welche 
keinen eigenen Beruf hatten, sind mit dem Berufe des Vaters oder 
der Mutter zu bezeichnen, je nachdem sie von jenem oder von dieser erhalten 
werden, z. B. Gastwirtssohn, Tochter einer selbstständigen Näherin etc. Wurden 
die verstorbenen Kinder von keinem der beiden Elternteile erhalten, oder waren 
dieselben Doppelwaisen, ohne — in diesen beiden Fällen — einen eigenen 
Beruf zu haben, so ist nebst dem Berufe des Vaters oder der unehelichen 
Mutter auch noch der Beruf der Pflege- oder Zieheltern oder der Kostpartei 
einzusetzen, z. B. Hausmeisterstochter bei einer Fragnerin. Hatten die Ver 
storbenen einen eigenen Beruf (s. bei a), so ist nur dieser 
anzuführen. 
4. Auch die Vorbereitung zu einem Berufe ist in der Berufsrubrik 
zu erwähnen (Schuhmacherlehrling, Gymnasiast, Lehramtskandidatin etc.), es muß 
jedoch auch der Beruf de's Vaters etc. angegeben werden. 
II. Ob ein Beruf angesehen ist oder nicht, ob er ehrbar ist oder nicht, das 
kommt hier nicht in Betracht; er ist stets mit seinem wahren Namen
	        
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