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demselben Grunde zu verwerfen und dafür die für den einzelnen Fall zutreffende Be
zeichnung zu wählen. Hiebei wird für Private, welche von dem Ertrage einer Realität
gelebt haben, der Ausdruck Realitäts-, Guts- oder Hausbesitzer nebst ihrer etwaigen
früheren Beschäftigung, z. B. Hausbesitzer und gewes. Schneidermeister etc. und für
solche, welche eine Pension bezogen haben, ihre frühere aktive Stellung mit dem Bei
satze „pensioniert“ oder „im Ruhestande“ in die Berufsrubrik einzusetzen sein, z. B.
k. k. Hauptmann in Pension etc; ähnlich ist auch bei jenen Privaten, welche von ihren
Renten gelebt haben, ihre frühere Beschäftigung mit dem Beisatze „Rentier“ anzugeben,
z. B. gewes. Lederhändler (Rentier), und n u r bei solchen Rentenbesitzern, welche
niemals ein Gewerbe oder einen Handel betrieben haben, wird der Ausdruck „Rentier“
allein zu gebrauchen sein; endlich kann bei jenen Privaten, welche von der Unter
stützung ihrer Verwandten oder Freunde gelebt haben — ein Umstand, der gar nicht
oder nur schwer zu eruiren sein wird —, der frühere Beruf mit dem Beisatze „Privat“
verzeichnet werden, z. B. gewesener Kohlenhändler (Privat). Die Ausdrücke „Privat“ etc.
ohne weitere Beifügung sind aber durchaus zu vermeiden.
2. Aus der Definition des Berufes als einer Lebensstellung, in welcher der Ver
storbene seinen Unterhalt gesucht hat, geht ferner hervor, daß jene Personen, welche
unmittelbar vor ihrer letzten Erkrankung oder ihrem plötzlich eingetretenen Tode nur
deshalb ohne Beschäftigung gewesen sind, weil sie ihr Geschäft oder Gewerbe
aufgegeben haben, in der Absicht ein anderes zu beginnen, oder weil sie ihrer Stellung,
ihres Postens oder Dienstes verlustig geworden sind, ohne noch einen Ersatz hiefür
gefunden zu haben, mit jenem Berufe zu bezeichnen sein werden, welchen sie früher
gehabt haben; jedoch wird der Beisatz »ohne Beschäftigung«, »derzeit ohne Geschäft«,
»konditionslos«, »vazierend« nicht fehlen dürfen, wenn die soziale Stellung des Ver
storbenen richtig aufgefaßt werden soll, z. B. Gastwirt ohne Geschäft, konditionsloser
Buchhandlungsgehilfe, vazierender Schneidergeselle. Über jene Personen, welche
zuletzt — zurückgezogen von ihren Geschäften — privatisierten, ist schon oben ge
sprochen worden.
3. Über die Ausfüllung der Berufsrubrik bei Frauen und Kindern ist zu
bemerken:
a) Bei verheirateten und v erwitweten Frauen ist außer dem
Berufe des lebenden und verstorbenen Mannes auch noch der eigene
Beruf der Verstorbenen in Paranthese einzusetzen, z. B.: Gastwirtsgattin
(Pfaidlerin), Magistratsoffizialswitwe (Pensionistin) etc. Dabei wird bemerkt, daß
eine Gattin möglicherweise, eine Witwe aber wahrscheinlich einen
eigenen Beruf hat, weil erstere meist erhalten wird, letztere aber gewöhnlich
sich selbst■ erhalten muß. Als eigener Beruf ist hier, wie in allen
Fällen, auch der Besitz einer Realität, der Bezug einer
Rente, einer Pension, einer periodischen Gnaden gäbe
einer Pfründe u. dgl. aufzufassen und anzuführeii.
b) Kinder und junge Leute männlichen und weiblichen Geschlechtes, welche
keinen eigenen Beruf hatten, sind mit dem Berufe des Vaters oder
der Mutter zu bezeichnen, je nachdem sie von jenem oder von dieser erhalten
werden, z. B. Gastwirtssohn, Tochter einer selbstständigen Näherin etc. Wurden
die verstorbenen Kinder von keinem der beiden Elternteile erhalten, oder waren
dieselben Doppelwaisen, ohne — in diesen beiden Fällen — einen eigenen
Beruf zu haben, so ist nebst dem Berufe des Vaters oder der unehelichen
Mutter auch noch der Beruf der Pflege- oder Zieheltern oder der Kostpartei
einzusetzen, z. B. Hausmeisterstochter bei einer Fragnerin. Hatten die Ver
storbenen einen eigenen Beruf (s. bei a), so ist nur dieser
anzuführen.
4. Auch die Vorbereitung zu einem Berufe ist in der Berufsrubrik
zu erwähnen (Schuhmacherlehrling, Gymnasiast, Lehramtskandidatin etc.), es muß
jedoch auch der Beruf de's Vaters etc. angegeben werden.
II. Ob ein Beruf angesehen ist oder nicht, ob er ehrbar ist oder nicht, das
kommt hier nicht in Betracht; er ist stets mit seinem wahren Namen