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der allgemeinen Invalidenversicherung) wenden für diese Zwecke
erhebliche Mittel auf, z. B. für Krankenpflegestationen, Lungen-
fürsorgestellen, Beratungsstellen für Geschlechtskranke usw.
VI. Invalidenversicherung.
3) Der Kreis der Versicherten.
Wer ist eingeschlossen?
Nach der RVO. richtet sich, ob und für welche Arbeitnehmer
1»1 die Beschäftigung in einem knappschaftlich versicherten Betriebe
die Versicherungspflicht oder Versicherungsberechtigung begründet.
Somit gelten auch für die Versicherungsfreiheit und die Befreiung
von der Verficherungspflicht die einschlägigen Vorschriften der
RVO. z. B. § 1234, 1235 (Bersicherungsfreiheit von Beamten),
§ 1236 (Versicherungsfreiheit von Invaliden), 8 1239 (Befreiung
auf Antrag bei nur gelegentlicher vorübergehender Beschäftigung)
usw. Die Meldepflicht hat der Arbeitgeber.
Wo kann die freiwillige Versicherung geschehen?
102 Verficherungspflichtige, die aus ihrer Beschäftigung ausscheiden,
ohne sonst versicherungspflichtig zu werden, können sich nur bei
der RKsch. weiterversichern.
b) Die Leistungen.
Nach welchen Grundsätzen werden sie gewährt?
Nach den Vorschriften der RVO., 4. Buch. Die RKsch. gilt als
„Sonderanstalt", 88 1360, 1361 RVO. Die Leistungen solcher
Sonderanstalten müssen den gesetzlichen Leistungen der Landes-
103 Versicherungsanstalten mindestens gleichwertig sein. Das gilt
hiernach nur für die Pflichtleistungen, also die Renten. Wird
bei Gewährung oder Entziehung einer Invalidenrente eine ärzt
liche Untersuchung oder eine Krankenhausbeobachtung angeordnet,
so ist der nachgewiesene Lohnausfall zu erstatten.
VII. Beziehungen zu anderen Verpflichteten.
3) Beziehungen der Versicherungsträger zueinander.
Welche Vorschriften gelten hier?
Die Vorschriften des 5. Buches der RVO. für Krkk. gelten auch
105 für die RKsch. als Träger der Krankenversicherung, soweit in
einigen Ausnahmefällen nichts anderes bestimmt ist. Auf die
RKsch. als Träger der Invalidenversicherung sind entsprechend
anzuwenden die Vorschriften des 6. Buches der RVO. über die