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Der gleiche Arbeiter gehört der Lohnklasse 5 (wöchentlicher
Arbeitsverdienst von 24 bis 30 R.-M.) der Invaliden
versicherung an, in welcher der Gesamtwochenbeitrag
1,20 R.-M. beträgt, von dein je die Hälfte mit 60 Pf. auf Ver
sicherten und das Werk entfällt. — Hierzu treten nun noch die
Beiträge zur Erwerbslosenfürsorge, die zurzeit 3 v.H.
des Grundlohns der Lohnstufe der Krankenversicherung beträgt,
also wöchentlich 42 Pf. für jede Seite. — Zusammen sind also
für diesen Arbeiter wöchentlich von ihm selbst 4,11 R.-M. und
vom Werk 3,08 R.-M. zu entnchten. — Ist der Mann ein An
gestellter und hat er den gleichen Arbeitsverdienst wie der
als Beispiel gewählte Arbeiter, so fallen die Beiträge zur Arbeiter
pensionskasse und zur Invalidenversicherung fort. Dafür treten
an deren Stelle die Beiträge zur A n g e st e l l t e n Pensions
kasse. Er gehört der Gehaltsklasse C an (l00 bis 200 R.-M.
monatliches Arbeitsentgelt), in der die betr. BKsch. einen monat
lichen Gesamtbeitrag von 18,20 R.-M. kennt, der vom Ver
sicherten mit ( 3 / 5 ) 10,92 R.-M. und vom Arbeitgeber mit ( 2 / 5 )
7,28 R.-M. zu tragen ist.
f) Kassen- und Vermögensverwaltung.
Wer besorgt die Rechnungsführung?
Die BKsch. und zwar im Auftrag der RKsch. getrennt für die
verschiedenen Zweige und Abteilungen der Versicherung. Für
die Anlegung des Vermögens gelten die Vorschriften der RVO. 141—148
(§§ 25 bis 27). Die BKsch. und besonderen Krkk. verwalten das
Vermögen der Krkk. sowie den aus Zuschlügen angesammelten
Vermögensteil. Rückstände und Geldstrafen werden wie Ge
meindeabgaben beigetrieben. Beitragsrückstände haben das Vor
zugsrecht im Konkursverfahren, der Anspruch auf Rückerstattung
von Beiträgen verjährt in sechs Monaten nach Ablauf des Ka
lenderjahrs, in dem sie entrichtet worden sind.
Wann verjähren Ansprüche aus Leistungen?
In der Krankenversicherung in zwei Jahren nach dem Tage der 144
Entstehung, im übrigen in vier Jahren nach der Fälligkeit.
g) Überwachung der Beitragsentrichtung.
Wer nimmt diese vor?
Die BKsch. Die Arbeitgeber haben deren Organen und Beauf
tragten Auskunft zu geben über die Zahl der Beschäftigten, 145
ihren Arbeitsverdienst und die Dauer ihrer Beschäftigung. Auch
sind die Geschäftsbücher usw. vorzulegen. Die Versicherten haben
über Art und Dauer ihrer Beschäftigung sowie ihren Arbeits
verdienst Auskunft zu geben. Die BKsch. kann die Arbeitgeber