Full text: Ratgeber für die Knappschaftsversicherung

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Der gleiche Arbeiter gehört der Lohnklasse 5 (wöchentlicher 
Arbeitsverdienst von 24 bis 30 R.-M.) der Invaliden 
versicherung an, in welcher der Gesamtwochenbeitrag 
1,20 R.-M. beträgt, von dein je die Hälfte mit 60 Pf. auf Ver 
sicherten und das Werk entfällt. — Hierzu treten nun noch die 
Beiträge zur Erwerbslosenfürsorge, die zurzeit 3 v.H. 
des Grundlohns der Lohnstufe der Krankenversicherung beträgt, 
also wöchentlich 42 Pf. für jede Seite. — Zusammen sind also 
für diesen Arbeiter wöchentlich von ihm selbst 4,11 R.-M. und 
vom Werk 3,08 R.-M. zu entnchten. — Ist der Mann ein An 
gestellter und hat er den gleichen Arbeitsverdienst wie der 
als Beispiel gewählte Arbeiter, so fallen die Beiträge zur Arbeiter 
pensionskasse und zur Invalidenversicherung fort. Dafür treten 
an deren Stelle die Beiträge zur A n g e st e l l t e n Pensions 
kasse. Er gehört der Gehaltsklasse C an (l00 bis 200 R.-M. 
monatliches Arbeitsentgelt), in der die betr. BKsch. einen monat 
lichen Gesamtbeitrag von 18,20 R.-M. kennt, der vom Ver 
sicherten mit ( 3 / 5 ) 10,92 R.-M. und vom Arbeitgeber mit ( 2 / 5 ) 
7,28 R.-M. zu tragen ist. 
f) Kassen- und Vermögensverwaltung. 
Wer besorgt die Rechnungsführung? 
Die BKsch. und zwar im Auftrag der RKsch. getrennt für die 
verschiedenen Zweige und Abteilungen der Versicherung. Für 
die Anlegung des Vermögens gelten die Vorschriften der RVO. 141—148 
(§§ 25 bis 27). Die BKsch. und besonderen Krkk. verwalten das 
Vermögen der Krkk. sowie den aus Zuschlügen angesammelten 
Vermögensteil. Rückstände und Geldstrafen werden wie Ge 
meindeabgaben beigetrieben. Beitragsrückstände haben das Vor 
zugsrecht im Konkursverfahren, der Anspruch auf Rückerstattung 
von Beiträgen verjährt in sechs Monaten nach Ablauf des Ka 
lenderjahrs, in dem sie entrichtet worden sind. 
Wann verjähren Ansprüche aus Leistungen? 
In der Krankenversicherung in zwei Jahren nach dem Tage der 144 
Entstehung, im übrigen in vier Jahren nach der Fälligkeit. 
g) Überwachung der Beitragsentrichtung. 
Wer nimmt diese vor? 
Die BKsch. Die Arbeitgeber haben deren Organen und Beauf 
tragten Auskunft zu geben über die Zahl der Beschäftigten, 145 
ihren Arbeitsverdienst und die Dauer ihrer Beschäftigung. Auch 
sind die Geschäftsbücher usw. vorzulegen. Die Versicherten haben 
über Art und Dauer ihrer Beschäftigung sowie ihren Arbeits 
verdienst Auskunft zu geben. Die BKsch. kann die Arbeitgeber
	        
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