Full text: Ratgeber für die Knappschaftsversicherung

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Kosten der Knappschaftssenate werden dem Reiche von der 
RKsch. ersetzt. 
Es besteht je eine Wahlordnung für die Wahl der Beisitzer der 
KnappschaftsOVÄ. und der Knappschaftssenate des RVA-, beide 
vom 7. November 1929, Reichsarb eitsbl. IV, 422 und 427. 
XII. Verhältnis zu Ärzten, Apotheken, 
Krankenhäusern. 
Wie wird es geregelt? 
Von der RKsch. nach den einschlägigen Vorschriften der RVO., 
z. B. den §§ 370, 370a, 372, 373, 375, 376. Für den Bezirk 
jedes KOVA. wird bei diesem ein S ch i e d s a m t für Streitig 
keiten mit den Ärzten gebildet. Es besteht außer dem Vorsitzenden 
(dem des KOVA.) aus Vertretern der Arzte und der BKsch. 
als Beisitzern. Entschieden wird nur über Bedingungen zu 
künftiger und Auslegung abgeschlossener Arztverträge. Gegen 204-211 
die Entscheidung der Schiedsämter ist Berufung an das Ober« 
schiedsamt beim RVA. zulässig. Es ist ähnlich wie die ersteren 
zusammengesetzt. Für das Verfahren gelten die auf Grund 
des 8 368p RVO. erlassenen Verordnungen. Die endgültigen 
Entscheidungen der Schiedsämter und des Oberschiedsamts sind 
für beide Teile bindend. 
XIII. Auszahlung der Leistungen. 
Wer nimmt sie vor? 
Die Postanstalt, in deren Bezirk der Empfänger wohnt (mit Aus 
nahme der Krkk.-Leistungen). Verzieht er, so kann er die Zahlung 
durch die Postanstalt des neuen Wohnorts beantragen. Die 212—21» 
bei den Zahlungen erforderlichen Bescheinigungen sind in der 
Regel durch öffentliches Siegel (der Polizei usw.) zu beglaubigen. 
Krankenkassenleistungen und alle einmaligen Leistungen werden 
durch die BKsch. oder Krkk. ausgezahlt. Das gilt auch für alle 
sonstigen laufenden Leistungen, wenn deren Auszahlung nicht 
der Post übertragen ist. 
XIV. Sonstige Vorschriften. 
Wer hat „Rechtshilfe" zu gewähren? 
Die öffentlichen Behörden haben den Knappschaften die er- 220—222 
forderlichen Hilfsdienste zu leisten. Die Pflicht haben letztere 
auch den sonstigen Versicherungstrügern nach der RVO. 
gegenüber.
	        
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