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Kosten der Knappschaftssenate werden dem Reiche von der
RKsch. ersetzt.
Es besteht je eine Wahlordnung für die Wahl der Beisitzer der
KnappschaftsOVÄ. und der Knappschaftssenate des RVA-, beide
vom 7. November 1929, Reichsarb eitsbl. IV, 422 und 427.
XII. Verhältnis zu Ärzten, Apotheken,
Krankenhäusern.
Wie wird es geregelt?
Von der RKsch. nach den einschlägigen Vorschriften der RVO.,
z. B. den §§ 370, 370a, 372, 373, 375, 376. Für den Bezirk
jedes KOVA. wird bei diesem ein S ch i e d s a m t für Streitig
keiten mit den Ärzten gebildet. Es besteht außer dem Vorsitzenden
(dem des KOVA.) aus Vertretern der Arzte und der BKsch.
als Beisitzern. Entschieden wird nur über Bedingungen zu
künftiger und Auslegung abgeschlossener Arztverträge. Gegen 204-211
die Entscheidung der Schiedsämter ist Berufung an das Ober«
schiedsamt beim RVA. zulässig. Es ist ähnlich wie die ersteren
zusammengesetzt. Für das Verfahren gelten die auf Grund
des 8 368p RVO. erlassenen Verordnungen. Die endgültigen
Entscheidungen der Schiedsämter und des Oberschiedsamts sind
für beide Teile bindend.
XIII. Auszahlung der Leistungen.
Wer nimmt sie vor?
Die Postanstalt, in deren Bezirk der Empfänger wohnt (mit Aus
nahme der Krkk.-Leistungen). Verzieht er, so kann er die Zahlung
durch die Postanstalt des neuen Wohnorts beantragen. Die 212—21»
bei den Zahlungen erforderlichen Bescheinigungen sind in der
Regel durch öffentliches Siegel (der Polizei usw.) zu beglaubigen.
Krankenkassenleistungen und alle einmaligen Leistungen werden
durch die BKsch. oder Krkk. ausgezahlt. Das gilt auch für alle
sonstigen laufenden Leistungen, wenn deren Auszahlung nicht
der Post übertragen ist.
XIV. Sonstige Vorschriften.
Wer hat „Rechtshilfe" zu gewähren?
Die öffentlichen Behörden haben den Knappschaften die er- 220—222
forderlichen Hilfsdienste zu leisten. Die Pflicht haben letztere
auch den sonstigen Versicherungstrügern nach der RVO.
gegenüber.