Full text: Ratgeber für die Knappschaftsversicherung

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§§ 
Können Ansprüche übertragen und gepfändet werden? 
Im allgemeinen nicht, sondern nur wenn es sich handelt um 
Vorschüsse, die dem Berechtigten auf seine Ansprüche von zu- 
224,226 ständiger Stelle oder von Arbeitgebern gezahlt worden sind, 
wenn es sich weiter handelt um die im § 850 Ms. 4 der Zivil 
prozeßordnung bezeichneten Forderungen (Unterhaltsansprüche 
Verwandter oder unehelicher Kinder) und Forderungen ersatz 
berechtigter Gemeinden und Arbeitgeber. Die Ansprüche auf 
Leistungen aus der Kranken- und Pensionsversicherung dürfen 
nur aufgerechnet werden auf Ersatzforderungen für Be 
träge, die der Berechtigte auf Grund der RVO. oder des RKG. 
bezog und zu erstatten hat, geschuldete Beiträge, zu Unrecht 
gezahlte Leistungen usw. Ansprüche ans Krankengeld dürfen nur 
bis zur Hälfte aufgerechnet werden. 
Wie sind Fristen und Zustellungen geregelt? 
Für Fristen (bei Meldungen, Einlegung von Rechtsmitteln usw.) 
227, 229 gelten die §§ 124 bis 134 RVO. entsprechend. Danach beginnt 
z. B. der Lauf einer Frist mit dem auf das Ereignis (Zustellung 
eines Bescheids usw.) folgenden Tage. Alle Rechtsmittel (Be 
rufungen usw.) sind binnen einem Monat einzulegen. Zustel 
lungen, die den Lauf einer Frist bewirken, können durch ein 
geschriebenen Brief erfolgen. 
Besteht eine Gebühren- und Steuerfreiheit? 
Gebühren- und stempelfrei sind alle Verhandlungen und Ur- 
230,231 künden, die erforderlich werden, um die Rechtsverhältnisse zwischen 
der RKsch. und den Arbeitgebern oder Versicherten abzuwickeln. 
Dasselbe gilt für alle Urkunden, die nach dem RKG. zum Ausweis 
erforderlich werden. Das Vermögen der RKsch. ist steuerfrei. 
Welche Verbote und Strafen sind vorgesehen? 
Es ist natürlich, daß zur Einhaltung verschiedener Anordnung 
Strafen angedroht sind. Im allgemeinen gelten die Vorschriften 
der RVO. entsprechend, besonders die §§ 139 bis 145, 147, 148, 
529 bis 536, 1487 bis 1490, 1492 bis 1494. So können gegen 
einen Versicherten, der die Krankenordnung oder die 
Anordnung des behandelnden Arztes übertritt, Strafen bis zum 
dreifachen Betrag des täglichen Krankengeldes für jeden Uber- 
tretungsfall festgesetzt werden. Diese Strafen werden von der 
Verwaltung der BKsch. oder Krkk. festgesetzt, wogegen ein Aus 
schuß (siehe oben IXa und b) angerufen werden kann. Arbeit 
geber werden bestraft, wenn sie vorsätzlich den Beschäftigten höhere 
Beiträge als zulässig abziehen usw. Soweit sonst die Gerichte 
nicht zuständig sind, setzt die Strafen die RKsch., BKsch. oder 
Krkk. fest. Auf Beschwerde entscheidet das RVA. oder KO VA.
	        
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