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§§
Können Ansprüche übertragen und gepfändet werden?
Im allgemeinen nicht, sondern nur wenn es sich handelt um
Vorschüsse, die dem Berechtigten auf seine Ansprüche von zu-
224,226 ständiger Stelle oder von Arbeitgebern gezahlt worden sind,
wenn es sich weiter handelt um die im § 850 Ms. 4 der Zivil
prozeßordnung bezeichneten Forderungen (Unterhaltsansprüche
Verwandter oder unehelicher Kinder) und Forderungen ersatz
berechtigter Gemeinden und Arbeitgeber. Die Ansprüche auf
Leistungen aus der Kranken- und Pensionsversicherung dürfen
nur aufgerechnet werden auf Ersatzforderungen für Be
träge, die der Berechtigte auf Grund der RVO. oder des RKG.
bezog und zu erstatten hat, geschuldete Beiträge, zu Unrecht
gezahlte Leistungen usw. Ansprüche ans Krankengeld dürfen nur
bis zur Hälfte aufgerechnet werden.
Wie sind Fristen und Zustellungen geregelt?
Für Fristen (bei Meldungen, Einlegung von Rechtsmitteln usw.)
227, 229 gelten die §§ 124 bis 134 RVO. entsprechend. Danach beginnt
z. B. der Lauf einer Frist mit dem auf das Ereignis (Zustellung
eines Bescheids usw.) folgenden Tage. Alle Rechtsmittel (Be
rufungen usw.) sind binnen einem Monat einzulegen. Zustel
lungen, die den Lauf einer Frist bewirken, können durch ein
geschriebenen Brief erfolgen.
Besteht eine Gebühren- und Steuerfreiheit?
Gebühren- und stempelfrei sind alle Verhandlungen und Ur-
230,231 künden, die erforderlich werden, um die Rechtsverhältnisse zwischen
der RKsch. und den Arbeitgebern oder Versicherten abzuwickeln.
Dasselbe gilt für alle Urkunden, die nach dem RKG. zum Ausweis
erforderlich werden. Das Vermögen der RKsch. ist steuerfrei.
Welche Verbote und Strafen sind vorgesehen?
Es ist natürlich, daß zur Einhaltung verschiedener Anordnung
Strafen angedroht sind. Im allgemeinen gelten die Vorschriften
der RVO. entsprechend, besonders die §§ 139 bis 145, 147, 148,
529 bis 536, 1487 bis 1490, 1492 bis 1494. So können gegen
einen Versicherten, der die Krankenordnung oder die
Anordnung des behandelnden Arztes übertritt, Strafen bis zum
dreifachen Betrag des täglichen Krankengeldes für jeden Uber-
tretungsfall festgesetzt werden. Diese Strafen werden von der
Verwaltung der BKsch. oder Krkk. festgesetzt, wogegen ein Aus
schuß (siehe oben IXa und b) angerufen werden kann. Arbeit
geber werden bestraft, wenn sie vorsätzlich den Beschäftigten höhere
Beiträge als zulässig abziehen usw. Soweit sonst die Gerichte
nicht zuständig sind, setzt die Strafen die RKsch., BKsch. oder
Krkk. fest. Auf Beschwerde entscheidet das RVA. oder KO VA.