Full text: Ratgeber für die Knappschaftsversicherung

XV. Äbergangsvorschriften. 
Welche Verriebe können ausscheiden? 
Hüttenwerke und sonstige Betriebsanstalten oder Gewerbsan- 
lagen, die am 1. Juli 1926 auf Grund des Artikel 17,1 Ein- 239, 240 
führungsgesetz zum RKG. vom 23.6.1923 der RKfch. angehörten, 
konnten auf gemeinschaftlichen Antrag des Arbeitgebers und der 
Mehrheit der Versicherten eines jeden selbständigen Betriebs 
aus der knappschaftlichen Versicherung ausscheiden. Es handelt 
sich hier um Hütten und Salinen, die an sich n i ch t zu den knapp 
schaftlichen Betrieben zählen, die aber bei Einführung des RKG. 
der RKsch. freiwillig weiter angehörten. 
Wie wurden die beim Inkrafttreten des neuen RKG. laufenden 
Fiirsorgefällc behandelt? 
Die am 1. Juli 1926 laufenden Unterstützungsfälle der Kranken 
versicherung wurden von diesem Tage an nach dem neuen Gesetz be 
handelt. Ebenso wurden die am 1. Juli 1926 laufenden Leistungen 
der Arbeiterpensionskasse nach den neuen Vorschriften berechnet. 242, 243 
sie wurden laufende Leistungen der Angestelltenpensionsrasse 
s nen berechnet? 
Sinngemäß nach den neuen Vorschriften. Dabei ist die Ge 
haltsklasse maßgebend, in der das Mitglied nach seinem Haupt 
berufe am I. Juli 1926 beitragspflichtig gewesen wäre. Als 247—248 
Beitragsmonate gelten auch alle Monate, in denen das Mit 
glied Beiträge zur reichsgesetzlichen Angestelltenversicherung ge 
leistet hat und eine Beschäftigung in knappschaftlich versicherten 
getrieben nachweisen kann. Beschäftigungszeiten ohne Beitrags- 
Mjplung werden nicht gerechnet. Für Beitragsmonate vor dem 
W^li 1926 sind Steigerungsbeträge entsprechend der Gehalts- 
nlcD^zu gewähren, in der das Mitglied nach seinem Hauptberuf 
am 1. Juli 1926 beitragspflichtig war oder gewesen wäre, wenn 
es an diesem Tage seinen Hauptberuf ausgeübt hätte. Sind 
für einen Versicherten seit dem 1. Januar 1924 bis zum 30. Juni 
1926 neben Beiträgen zur Angestelltenpensionskasse auch Beiträge 
zur Angestelltenversicherung entrichtet worden (Doppelversiche 
rung), so werden zu den Leistungen nach dem RKG. die Steige 
rungsbeträge der Angestelltenversicherung gewährt. 
Welche übergangsvergünstignngen bestehen für Bestattungsbei. 
Hilfen und Witwenabsindnng? 
Beim Tode der Angehörigen eines Knappschaftsinvaliden oder 
Ruhegeldempfängers oder der Empfänger von Witwenpension 
oder Waisengeld besteht Anspruch auf Beihilfe zu den Bestattungs- 250 
kosten auch dann, wenn die Berufsunfähigkeit oder der Tod des 
vor dem 1. Janua?-1L21^ein2LÜuüen ist. Ist ein Ver-
	        
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