XV. Äbergangsvorschriften.
Welche Verriebe können ausscheiden?
Hüttenwerke und sonstige Betriebsanstalten oder Gewerbsan-
lagen, die am 1. Juli 1926 auf Grund des Artikel 17,1 Ein- 239, 240
führungsgesetz zum RKG. vom 23.6.1923 der RKfch. angehörten,
konnten auf gemeinschaftlichen Antrag des Arbeitgebers und der
Mehrheit der Versicherten eines jeden selbständigen Betriebs
aus der knappschaftlichen Versicherung ausscheiden. Es handelt
sich hier um Hütten und Salinen, die an sich n i ch t zu den knapp
schaftlichen Betrieben zählen, die aber bei Einführung des RKG.
der RKsch. freiwillig weiter angehörten.
Wie wurden die beim Inkrafttreten des neuen RKG. laufenden
Fiirsorgefällc behandelt?
Die am 1. Juli 1926 laufenden Unterstützungsfälle der Kranken
versicherung wurden von diesem Tage an nach dem neuen Gesetz be
handelt. Ebenso wurden die am 1. Juli 1926 laufenden Leistungen
der Arbeiterpensionskasse nach den neuen Vorschriften berechnet. 242, 243
sie wurden laufende Leistungen der Angestelltenpensionsrasse
s nen berechnet?
Sinngemäß nach den neuen Vorschriften. Dabei ist die Ge
haltsklasse maßgebend, in der das Mitglied nach seinem Haupt
berufe am I. Juli 1926 beitragspflichtig gewesen wäre. Als 247—248
Beitragsmonate gelten auch alle Monate, in denen das Mit
glied Beiträge zur reichsgesetzlichen Angestelltenversicherung ge
leistet hat und eine Beschäftigung in knappschaftlich versicherten
getrieben nachweisen kann. Beschäftigungszeiten ohne Beitrags-
Mjplung werden nicht gerechnet. Für Beitragsmonate vor dem
W^li 1926 sind Steigerungsbeträge entsprechend der Gehalts-
nlcD^zu gewähren, in der das Mitglied nach seinem Hauptberuf
am 1. Juli 1926 beitragspflichtig war oder gewesen wäre, wenn
es an diesem Tage seinen Hauptberuf ausgeübt hätte. Sind
für einen Versicherten seit dem 1. Januar 1924 bis zum 30. Juni
1926 neben Beiträgen zur Angestelltenpensionskasse auch Beiträge
zur Angestelltenversicherung entrichtet worden (Doppelversiche
rung), so werden zu den Leistungen nach dem RKG. die Steige
rungsbeträge der Angestelltenversicherung gewährt.
Welche übergangsvergünstignngen bestehen für Bestattungsbei.
Hilfen und Witwenabsindnng?
Beim Tode der Angehörigen eines Knappschaftsinvaliden oder
Ruhegeldempfängers oder der Empfänger von Witwenpension
oder Waisengeld besteht Anspruch auf Beihilfe zu den Bestattungs- 250
kosten auch dann, wenn die Berufsunfähigkeit oder der Tod des
vor dem 1. Janua?-1L21^ein2LÜuüen ist. Ist ein Ver-