Inhalt.
I. Der Begriff „minderwertig“ im Sinne des Fleischbeschau-
gesetzes vom 3. Juni 1900.
Minderwertiges Fleisch:
a) in bezug auf seinen Wert als Nahrungsmittel;
5) in bezug auf sein Verhalten zum Akte der Verdauung
gegenüber normalem Fleisch,
[II. Untersuchungsmethoden.
[V. Ergebnisse.
V. Schlußbetrachtungen: Der Wassergehalt des Fleisches in
seinem Verhältnis zum Eiweiß- und Fettgehalt des Fleisches.
VI. Literaturverzeichnis, Thesen, Lebenslauf,
IL.