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10. Grosse Industrie und Agrikultur.
Die Revolution, welche die grosse Industrie im Ackerbau und
den socialen Verhältnissen seiner Produktionsagenten hervorruft,
kann erst später dargestellt werden. Hier genügt kurze Andeutung
einiger vorweggenommenen Resultate. Wenn der Gebrauch der
Maschinerie im Ackerbau grossentheils frei ist von den physischen
Nachtheilen, die sie dem Fabrikarbeiter zufügt 1528 ), wirkt sie hier
noch intensiver und ohne Gegenstoss auf die „Ueberzähligmachung“
der Arbeiter, wie man später im Detail sehn wird. In den Graf
schaften Cambridge und Suffolk z. B. hat sich das Areal des bebauten
Landes seit den letzten zwanzig Jahren sehr ausgedehnt, während
die Landbevölkerung in derselben Periode nicht nur relativ, son
dern absolut abnahm. In den Vereinigten Staaten von Nordamerika
ersetzten Agrikultur-Maschinen einstweilen nur virtuell Arbeiter,
d. h. sie erlauben dem Producenten Bebauung einer grössren
Fläche, verjagen aber nicht wirklich beschäftigte Arbeiter. In
England und Wales betrug 1861 die Zahl der in der Fabrikation
von Ackerbau-Maschinen betheiligten Personen 1084, während die
Innern noch ausdehnbar sind. — 3) Workshops, definirt ungefähr wie im
frühem Akt; soweit Kinder, jugendliche Arbeiter oder Frauen darin be
schäftigt, sind Workshops den nicht-textilen Fabriken so ziemlich gleich
gestellt, doch wieder mit Erleichterungen im Einzelnen. — 4) Workshops,
in denen keine Kinder oder jugeudliche Arbeiter, sondern nur Personen
beiderlei Geschlechts über 18 Jahren beschäftigt werden; für diese Kategorie
gelten noch weitre Erleichterungen. — 5) Domestic Workshops, wo nur
Familienglieder in der Familienwohnung beschäftigt werden; noch elas
tischere Bestimmungen, und gleichzeitig die Beschränkung, dass der In
spektor ohne besondre ministerielle oder richterliche Erlaubniss nur solche
Räume betreten darf, die nicht zugleich als Wohnräume benutzt werden,
und endlich die unbedingte Freigebung von Strohüechterei, Spitzen
klöppelei und Handschuhmacherei innerhalb der Familie. Bei allen Mängeln
ist der Akt immer noch, neben dem schweizerischen Bundesfabrikgesetz
vom 23. März 1877, weitaus das beste Gesetz über den Gegenstand. Eine
Vergleichung desselben mit dem erwähnten schweizerischen Bundesgesetz
ist von besondrem Interesse, weil sie die Vorzüge wie die. Nachtheile der
beiden gesetzgeberischen Methoden — der englischen, „historischen“, von
Fall zu Fall eingreifenden, und der kontinentalen, auf den Traditionen
der französischen Revolution aufgebauten, mehr generalisirenden Methode
— sehr anschaulich macht. Leider ist der englische Kodex in seiner An
wendung auf Workshops grossentheils noch immer todter Buchstabe —
wegen unzureichendem InspektionBpersonal. — D. H.]
3is ) Ausführliche Darstellung der im englischen Ackerbau angewandten
Maschinerie findet man in: „Die landwirthschaftlichen Geräthe und
Maschinen Englands von Dr. W. Hamm. 2. Aull. 1856.“ In einer Skizze
über den Entwicklungsgang der englischen Agrikultur folgt Herr Hamm
zu kritiklos dem Herrn Leonce de Lavergne. [Zur 4. Aufl. — Jetzt
natürlich veraltet. — D. H.]