Full text: Geschichte der Rechtsphilosophie (1)

292 III- Buch. V. Abschn. Das Syst. d. Revvlut. als d. Vollend, d. Naturr. 
und Empörungen, welche man als die „ Königth ums be 
kämpf er" (Monarchomachen) zu bezeichnen pflegt, besonders 
Languet, Buchanan, Milton* **) ). 
Diese Schriftsteller haben die gleichen Triebfedern der Gesin 
nung so wie ähnliche Aufforderungen und Zwecke ihrer Schriften. 
Languet schreibt als französischer Hugenotte gegenüber der 
königlichen Macht, die den evangelischen Glauben unterdrückte"), 
Buchanan rechtfertigt das Verfahren der Schotten gegen die 
katholische Maria Stuart, Milton führt die berühmte Ver 
theidigung des englischen Volks wegen der Hinrichtung Karls I. 
gegen die Anklage des Salmasius. Aber auch das ganze Ma 
terial der Gedanken und Beweisgründe ist ihnen zum großen 
Theil gemeinsam, nur daß Mil ton sowohl an demokratischer 
Färbung als an Reichthum der Gedanken und Meisterschaft 
der Darstellung die Andern überragt. 
Sie bekämpfen vorerst die Lehre, „daß der Fürst nicht an 
Gesetze gebunden sey", die man dem spätern römischen Rechte 
entnahm und gegen die Bewegung im knechtenden oder knechti 
schen Sinn gebrauchte. Ihre eigne Lehre aber ist die Erhebung 
der Völker über die Fürsten: daß alle Gewalt vom Volk aus 
geht und erst durch das Volk auf den König übertragen sey, daß 
das Volk deßhalb höher und mächtiger (supsrior st potsntior) 
als der König, daß es, wenn übel regiert wird, die Gewalt zu 
eben dem Zweck wieder fordern könne, zu welchem es sie über- 
*) Junius Brutus (Hubert Languet, f 1581) vindiciae con 
tra tyrannos — Buchanan (f 1582) de jure regni apud Scotos — 
Milton pro populo Anglicano defensio; 1651. 
**) Der am lebendigsten hervortretende Gedanke Langnets ist, daß, 
wenn der König die wahre Kirche unterdrückt, „Idolatrie" einführt, das 
Volk zu Widerstand und zur Bestrafung des Königs aufgefordert ist, da 
Gott sagt: „wer den Namen des Herrn nicht anruft, soll des Todes ster 
ben" (quaest II).
	        
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