294 III- Buch. V. Abschn. Das Syst. d. Revolut. als d. Vollend, d. Naturr.
alle Autorität gesetzt ist. Wohl fassen sie mitunter das Verhältniß
zwischen Fürst und Volk als Vertrag oder Bündniß auf; aber
die Einigung des Volks und die Konstituirung desselben zum
Staate leiten sie nicht aus Vertrag her. Es wird denn auch
jener Grundgedanke von der höhern Gewalt des Volks über den
König nicht dazu angewendet, die Volksherrschaft als einen
nothwendigen und fortdauernden Verfassungszustand darzuthun,
sondern bloß dazu, den vereinzelten Akt der Empörung zu
rechtfertigen. Es ist nirgend davon die Rede, ob das Volk die
Gewalt behalten und übertragen solle, und die Rückforderung
der Gewalt wird überall nur auf den Fall bezogen, daß der
König sie verschuldet*), außerdem wird ihm ein wirkliches und
erbliches Recht der Herrschaft nicht abgesprochen. Aus demselben
Grunde verstehen sie auch unter dem Volke, das über den König
richten soll, das geordnete gegliederte Volk, daher die Herr
schaften, Obrigkeiten, königlichen Beamten, kurz die Großen**)
(deren Ansehen sie freilich auch wieder auf eine Volksermächti
gung zurückführen), oder doch jedenfalls das Volk in seiner
durch die Natur bereits gegebenen Einheit, ohne daß diese selbst
erst aus Zustimmung der Einzelnen abgeleitet würde.
So bestand damals das Naturrecht als wissenschaftliche
Staatstheorie, die aber im Leben gar nichts zu ändern, namentlich
nicht die bestehende Obergewalt zu erschüttern, unternahm, und
*) Selbst bei Milton cap. 6 u. 7.
**) Hubert Languet, namentlich am Ende der quaest. III: „Hujus
vero foederis seu. pacti (d. i. zwischen Fürst und Volk) regni officiarii
vindices et custodes sunt.” Als solche werden ausgezählt solche, die den
„Schirm des ganzen Königreichs übernommen" (Comesstabuli, Mareschalli,
Patricii, Palatini), und solche, die für eine Abtheilung <marebiones, co-
mites, consules majores). Eben so quaest. II: „qui Universum populi
coetum repraesentant.” Milton vindicirt für England nach Maaßgabr
der damaligen Verfassung die oberstrichterliche Gewalt der Plebs ohne be
sonderes Stimmrecht der Optimalen.