Full text: Geschichte der Rechtsphilosophie (1)

294 III- Buch. V. Abschn. Das Syst. d. Revolut. als d. Vollend, d. Naturr. 
alle Autorität gesetzt ist. Wohl fassen sie mitunter das Verhältniß 
zwischen Fürst und Volk als Vertrag oder Bündniß auf; aber 
die Einigung des Volks und die Konstituirung desselben zum 
Staate leiten sie nicht aus Vertrag her. Es wird denn auch 
jener Grundgedanke von der höhern Gewalt des Volks über den 
König nicht dazu angewendet, die Volksherrschaft als einen 
nothwendigen und fortdauernden Verfassungszustand darzuthun, 
sondern bloß dazu, den vereinzelten Akt der Empörung zu 
rechtfertigen. Es ist nirgend davon die Rede, ob das Volk die 
Gewalt behalten und übertragen solle, und die Rückforderung 
der Gewalt wird überall nur auf den Fall bezogen, daß der 
König sie verschuldet*), außerdem wird ihm ein wirkliches und 
erbliches Recht der Herrschaft nicht abgesprochen. Aus demselben 
Grunde verstehen sie auch unter dem Volke, das über den König 
richten soll, das geordnete gegliederte Volk, daher die Herr 
schaften, Obrigkeiten, königlichen Beamten, kurz die Großen**) 
(deren Ansehen sie freilich auch wieder auf eine Volksermächti 
gung zurückführen), oder doch jedenfalls das Volk in seiner 
durch die Natur bereits gegebenen Einheit, ohne daß diese selbst 
erst aus Zustimmung der Einzelnen abgeleitet würde. 
So bestand damals das Naturrecht als wissenschaftliche 
Staatstheorie, die aber im Leben gar nichts zu ändern, namentlich 
nicht die bestehende Obergewalt zu erschüttern, unternahm, und 
*) Selbst bei Milton cap. 6 u. 7. 
**) Hubert Languet, namentlich am Ende der quaest. III: „Hujus 
vero foederis seu. pacti (d. i. zwischen Fürst und Volk) regni officiarii 
vindices et custodes sunt.” Als solche werden ausgezählt solche, die den 
„Schirm des ganzen Königreichs übernommen" (Comesstabuli, Mareschalli, 
Patricii, Palatini), und solche, die für eine Abtheilung <marebiones, co- 
mites, consules majores). Eben so quaest. II: „qui Universum populi 
coetum repraesentant.” Milton vindicirt für England nach Maaßgabr 
der damaligen Verfassung die oberstrichterliche Gewalt der Plebs ohne be 
sonderes Stimmrecht der Optimalen.
	        
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