1. Kap. Die Ausbildung der Bolkssouveränetätslehre bis aufRousseau. 295
diese Empörungslehre, welche ohne wissenschaftliche Auffassung
des Staats bloß ans den praktischen Zweck ausging, das Volk
zum Richter über die Könige und zum Rächer der Tyrannei
zu machen. Es ist zuerst Si dney und nach ihm Locke, welche
diese praktische Empörungslehre und jene wissenschaftliche Staats
lehre des Naturrechts mit einander verbanden und dadurch das
System der Revolution gründeten, das dann Rousseau zur
Vollendung brachte.
Sidney folgt der Spur jener Schriftsteller, namentlich
Miltons, bekämpft die Lehre von der gesetzlosen königlichen
Gewalt und dem unbedingten Gehorsam, namentlich gegenüber
Filmer, beweist aus der Natur der Sache die Superiorität der
Völker über die Fürsten, die Freiheit der Menschen in Einrichtung
ihrer Verfassungen und Auswahl ihrer Herrscher. Dazu nun
eignet er sich die naturrechtliche Deduktion des Staates an, und
zwar in der Gestalt, die ihr sein Landsmann Hobbes gegeben:
wie die Menschen ursprünglich in einem Naturstande völliger
Unabhängigkeit sich befinden und aus wechseitiger Furcht durch
Vertrag den bürgerlichen Zustand errichten*). Aber gemäß je
ner lebendigen Triebfeder der Beugung des Königthums unter
das Volk modificirt er diese Naturrechtstheorie, macht sie aus
einer beschaulichen zu einer revolutionären. Das geschieht am
entscheidendsten durch seine Beseitigung des stillschweigenden Ver
trags, den das Naturrecht bis dahin allgemein dem Bestände
der Staaten untergelegt. Er nimmt den ersten Satz des Natur
rechts an, daß die Unterthanen der Staatsgewalt nicht anders
gebunden seyn können als durch ihre Einwilligung; aber er läugnet
seinen zweiten Satz, daß überall und namentlich unter despotischer
Verfassung diese Einwilligung ertheilt oder vorauszusetzen sey, und
'') Sidney (f 1683) discourses of government cap. II, sect. 1.