Full text: Geschichte der Rechtsphilosophie (1)

Anhang zum I. Buch. 
, keinen Fortschritt der Rechtsphilosophie. Hierin 
die Römer bloß die Erzeugnisse griechischer Bildung 
angeeignet. Cicero, der Hauptschriftsteller in diesem Gebiete, 
entlehnt alle Begriffe und Principien von Platon und Aristoteles 
ohne irgend einen wesentlich neuen Gedanken. Selbst jenen, 
der im Nationalbewußtseyn lebte, die subjektive Berechtigung, 
bringt er nicht zur wissenschaftlichen Erkenntniß, ist sich hierin 
nicht einmal des Gegensatzes gegen die Griechen bewußt. Die 
Untersuchungen in seinen rechtsphilosophischen und politischen 
Schriften*) drehen sich weitläufig um die beiden Fragen: die 
Existenz eines natürlichen Sittengesetzes und die beste Staats 
verfassung. Die Eristenz eines natürlichen Sittengesetzes (lex 
aeterna) behauptet er, wie das auch schon von den Griechen 
geschehen, namentlich gegenüber der Läugnung des Karneades; 
aber er bleibt gleichfalls bei dem Allgemeinen stehen, daß die 
Sitte überhaupt etwas Wahres, Selbstständiges, nicht ein Er- 
zeugniß der Klugheit sey, und geht nicht dahin fort, sich auch 
insbesondere mit der Existenz eines natürlichen Rechtsgesetzes 
zu beschäftigen, was doch dem Römer so nahe gelegen hätte. 
Auch die Untersuchungen über römische Staatsverfassung ruhen 
auf der Basis der griechischen Staatswissenschaft, nur daß 
Cicero der vaterländischen Umgebung gemäß zu dem Resul 
tate kommt, die gemischte Verfassung, für die er die römische 
hält, als die vollkommenste zu erklären. Auch die stoische Ethik 
hat bei den Römern mehr eine eigenthümliche Stärke der Be 
thätigung als eine eigenthümliche wissenschaftliche Fassung er 
halten, und sie betrifft mehr die Seite der Moral als die Ordnung 
des socialen Zustandes, die rechtsphilosophischen oder politischen 
*) Es kommen hier besonders die beiden Schriften des Cicero: äs 
rspubiisa und äs isgilms in Betracht.
	        
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