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die Retinitis in weiterer Ausdehnung vorhanden ist, kann die
Unterbrechung keinen großen Einfluß mehr auf die schließ
lich zu erwartende Sehschärfe haben — trotz all dieser
schlagender Argumentation scheint ihm die Forderung der
sofortigen Unterbrechung unberechtigt zu sein. „Es würde
gelten, die Kranken sehr genau zu beobachten“ (S. 95). (Bis
irreparable Veränderungen eintreten! B.) Ist der Prozeß pro
gressiv, bessert sich die Retinitis bei erfolgreicher Behand
lung der Nierenerkrankung nicht, tretön Gefäßveränderungen
auf (die nach Silex entsprechende Grade von Atrophie nach
sich ziehen), dann leite man in Gottes Namen die Geburt
ein, aber nicht früher, wo noch was zu retten ist.
Bei den durch Nephropathia gravidarum bedingten Netz
hautablösungen soll jedoch die Schwangerschaft unterbrochen
werden, da sie meist doppelseitig auftreten und mit völliger
Erblindung verbunden sind — aber auch nicht bedingungs
los: nur falls sie sich nicht bei geeigneter Behandlung bessern.
Um diesen so radikalen Standpunkt zu. entschuldigen, fühlt
sich Verf. genötigt, dafür gültige Gründe anzugeben: „Netz
hautablösungen sind so seltene Komplikationen der Nephro
pathia gravidarum, daß man nicht allzu viel Kinder opfern
wird, selbst wenn man bei jeder Netzhautabhebung die
Schwangerschaft unterbrechen würde“ (S. 96).
Die anderen in der Schwangerschaft oder bei der Ge
burt bei Nephropathia drohenden Gefahren, die den Ge
danken an eine vorzeitige Unterbrechung der Schwanger
schaft nahelegen können, sind:
a) Die vorzeitige Plazentarlösung, „der ein großer Teil
der Mütter erliegt“ (S. 97). Aber da man einerseits diese
Komplikation nicht vorhersehen kann und da sie bei be
handelten Fällen von Nephropathia zum mindesten eine
•sehr seltene Komplikation ist, so verliere sie jede Be
deutung für die Frage einer vorzeitigen Schwangerschafts
unterbrechung (S. 97). Aber allein auf sein Material von
154 Fällen fanden sich 11 derartige Vorkommnisse — 7,1%,