Full text: Wann ist eine ärztliche Abtreibung rechtswidrig?

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„nur“ 27 % der an Nephropathia gravidarum erkrankten 
Frauen mit Albuminurie entlassen wurden, so sind die Schluß 
sätze des Verfassers folgende: 
Ein künstlicher Abort sei bei der Schwangerschafts 
nierenerkrankung niemals nötig, da die Krankheit nie 
so früh bei der Schwangerschaft auftritt. Eine prophylaktische 
Indikation gebe es dabei überhaupt nicht. Eine akute kann 
vorliegen, wenn auch sehr selten, bei Herzschwäche infolge 
Verdrängungserscheinungen, bei Hydrothorax, bei Retinitis 
albuminurica, aber nur bei Progressivität des Prozesses, und 
bei Netzhautablösung, wenn sie sich nicht unter der All 
gemeinbehandlung: bessert. Albuminurie, Cylindrurie, Ödeme 
seien niemals eine Indikation der künstlichen Unterbrechung 
der Schwangerschaft (S. 102). 
Kurz resümiert haben wir folgendes: 
1. Bei den von ihm untersuchten Fällen sind 1,8 % 
Mortalität verzeichnet worden; 27 % sind mit Zeichen einer 
Nierenschädigung entlassen worden. 
2. 8 % der Nephropathien laufen die Gefahr der Eklamp 
sie, die eine Mortalität von 15 % auf weist. 
3. Wir wissen nicht, wann eine Schwangerschaftsnieren 
erkrankung in eine chronische Nephritis übergeht. 
4. Soll die Retinitis albuminurica zur Restitutio ad 
integrum kommen, so muß man möglichst früh eingreifen, 
sonst entstehen irreparable Schäden. 
5. Häufig bleiben nach der Schwangerschaftsnephritis 
schwere dauernde Schädigungen zurück, die in nicht wenigen 
Fällen den Tod herbeiführen. 
Und nach all diesen Sätzen der sehr logische Schluß: 
ein künstlicher Abort ist bei der Schwangerschaftsnieren 
erkrankung niemals nötig. 
Wenden wir uns nun an Hiissy, 31 ) so sagt er über diese 
Frage folgendes aus: 
Die Eklampsie und der Hydrops stehen in naher Be 
ziehung zu der Nephropathie, sie gehören alle zu den Schwan
	        
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