52
„nur“ 27 % der an Nephropathia gravidarum erkrankten
Frauen mit Albuminurie entlassen wurden, so sind die Schluß
sätze des Verfassers folgende:
Ein künstlicher Abort sei bei der Schwangerschafts
nierenerkrankung niemals nötig, da die Krankheit nie
so früh bei der Schwangerschaft auftritt. Eine prophylaktische
Indikation gebe es dabei überhaupt nicht. Eine akute kann
vorliegen, wenn auch sehr selten, bei Herzschwäche infolge
Verdrängungserscheinungen, bei Hydrothorax, bei Retinitis
albuminurica, aber nur bei Progressivität des Prozesses, und
bei Netzhautablösung, wenn sie sich nicht unter der All
gemeinbehandlung: bessert. Albuminurie, Cylindrurie, Ödeme
seien niemals eine Indikation der künstlichen Unterbrechung
der Schwangerschaft (S. 102).
Kurz resümiert haben wir folgendes:
1. Bei den von ihm untersuchten Fällen sind 1,8 %
Mortalität verzeichnet worden; 27 % sind mit Zeichen einer
Nierenschädigung entlassen worden.
2. 8 % der Nephropathien laufen die Gefahr der Eklamp
sie, die eine Mortalität von 15 % auf weist.
3. Wir wissen nicht, wann eine Schwangerschaftsnieren
erkrankung in eine chronische Nephritis übergeht.
4. Soll die Retinitis albuminurica zur Restitutio ad
integrum kommen, so muß man möglichst früh eingreifen,
sonst entstehen irreparable Schäden.
5. Häufig bleiben nach der Schwangerschaftsnephritis
schwere dauernde Schädigungen zurück, die in nicht wenigen
Fällen den Tod herbeiführen.
Und nach all diesen Sätzen der sehr logische Schluß:
ein künstlicher Abort ist bei der Schwangerschaftsnieren
erkrankung niemals nötig.
Wenden wir uns nun an Hiissy, 31 ) so sagt er über diese
Frage folgendes aus:
Die Eklampsie und der Hydrops stehen in naher Be
ziehung zu der Nephropathie, sie gehören alle zu den Schwan