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Nr. 217. — 2. Januar 173ST
217. Erlaß an die pommersche Aammer.
Berlin, 2. Januar >738.
Ausl., ggez. Grumbkoiv, (Körne. — St.-A. Slelli». Kriegsarchlv. TU. I. Gen. Ar. üst. Vol. 11.
Personalien bei der Ponimerschen Kammer.
Neue Departem entsvertheil ung.')
Wir haben . . zn Unserm Dienst nöthig gefunden, bei Eurem
Cullegio in einem und andern Punkt nachfolgende neue Anordnung
zu machen; und zwar dispeiisiren Wir
1. Den Geheimen Rath von Borck, weil ihm sein bereits sehr
avancirtes Alter die zn einem Vireetuv erforderte Vigueui' und
Vivacite nicht mehr verstattet, von dem so mühsamen Directorio
hiermit, jedoch soll er von seiner habenden Besoldung der jährlichen
700 Rthlr. auf seine Lebenszeit jährlich 50O Rthlr., auch dabei
seinen Rang behalten, und habt Ihr, Unser Wirklich Geheimer
Etatsrath und Oberpräsident von Grunibkow Vorschläge zu thun,
welchergestalt derselbe, so viel seine Kräfte annoch zulassen, bei einer
andern ihm convenablen Function zu emplvyiren sein möchte.-)
Dagegen soll der Geheime Rath von Laurens an dessen Stelle
wieder zweiter Director bei Eurem Cullegio mit seinem bisherigen
Gehalt sein und ihm die mit der Function des Directoris verknüpfte
Arbeit aufgetragen werden.
2. Da auch Unser Wirklich Geheimer Etatsrath und Präsident
bei Unserer Gumbinnen scheu Kammer von Blumeuthal bisher jährlich
noch 500 Rthlr. auf dem dortigen Landrentei-Etat gehabt, die beide
>) Vgl. dazu Bd. V. l. Nr. 486. S. 766 und diesen Bd. Nr. 116.
S. 229/30. Ter Erlab erging wohl auf Anregung Grumbkows, der uitterni
23. December 1737 von einem Vorschlage einer besseren Einrichtung der Pom«
merschen Kanimer geschrieben hatte. Ter König hatte ihm darauf, Wusterhausen,
28. December, milgelheilt, daß er jenen Vorschlag mit Resolution versehen werde
(Abschrift. — R. 96. B. 16). Zugleich Halle er ihm seine Freude über das Plus
in Pommern ausgesvrochen.
a ) Nach einer Mittheilung Grumbkows an die Kammer, >1. Stettin, 13. Ja
nuar 1738 (eigens;.), hatte er dem Könige „den Vortrag gethan", daß Borck die
Tireclion bei der Rechenkammer haben solle, um alle Woche einen Tag, etwa
Zonnabend mit Behaltung seines Platzes Vortrag zu hallen. — Unterm 4. März
1738 erhielt die Kammer die Mittheilung, daß Borck erlaubt sei, sich dann und
wann auf seinem Gute aufzuhallen und nicht beständig in Stettin zu sein Ausf.,
Auf Lpecialbefehl gez. Görne, Viebahn, Happe).