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noch etwas wenigerS seyn; und beydeS bleibt in Ansehung
des Ausdruckes zweifelhaft. Ja, man sollte vielmehr we-
gen des Zeitwortes müsset, eher im zweyten, als im
ersten einen heimlichen Befehl vermuthen. Was sagt nun
die Schrift dazu? hebt sie den Zweifel? — Keineswegs.
Sie redet immer mit gleicher Dunkelheit, weil sie immer
nur dieselbe Worte wiederholt, und nie einen klaren ver
ständlichen Ausspruch thut, wie's einem Richter zusteht.
Dazu kömmt noch, daß häufige und höchst wichtige
Streitigkeiten auf Gegenstände fallen, wovon in der Bibel
gar keine Meldung geschieht. Man streitet z. B. über die
Göttlichkeit der Bücher Tobias, Judith, Weisheit,
Ekklesiastikus, Machabaer. Man streitet
über die Zahl, das Wesen, und die Form der Sakramente;
über die Taufe: ob dazu das Eintauchen, oder das Auf
gießen, und im ersten Falle, ein einmaliges oder ein drey
maliges Eintauche?., ob von Seite des Täuflings der wirk
liche, und von Seite des Täufers der wahre Glaube erfo-
derc werde? Man streitet über das sogenannte apostolische
Glaubensbekenntniß, ob eö wahrhaft von den Aposteln sey
verfaßt worden, ob? Mit einem Worte, man streitet
über hundert Glaubenswahrheiten und Sitteniehren, welche
— wie wir'6 schon wissen — bloß durch mündliche Ueber
lieferungen vom Herrn Christus durch seine Jünger auf
uns gekommen sind, und man streitet abermals über diese
Ueberlieferungen, weil sie bald den innerlichen und wesent
lichen Glauben, bald die äußerliche und zufällige Kirchen-
zucht betreffen; und weil sie manchen Gefahren bloßgestcllt
sind, verloren oder verfälscht, und mit eiteln Meüschen-
saßungcn vermengt zu werden, O Gott! wie vielfältige
Zweifel, wozu die Bibel gar stillschweigt!
Es soll uns nicht Wunder nehmen. Auch die weltlichen
Gesetze schweigen manchmal, oder reden nur dunkel, und
dann tritt die verjährte Gewohnheit ins Mittel,*) um daS
(* Optima legum interpres est conjuetudo. 1. 37. ff. de leg.
Imperator noster Severus rescripsit, in ambiguitatibus , quae
ex legibus pro.fidscuntur, consuetudinem , aut reriam perpatu©
simii'iter indicatarum auctoritatem, vim legis ©btinera debere»
2. 3 8. ibid.