Full text: Geschichte der Rechtsphilosophie (1)

246 HI. Buch. III. Abschn. Besond. Ausbild. d. Naturr. in d. einz. Systemen. 
licher beliebiger Gebrauch. Aber auch allein diese Konsequenz 
bindet ihn. 
„Leicht bei einander wohnen die Gedanken, 
Doch hart im Raume stoßen sich die Sachen." 
Fichte konnte sich täuschen und seinem ursprünglich frei 
gesetzten Ich eine Beschränkung deduciren. Aber das lebendige 
Ich, das seine Freiheit nicht dem Gesetze der Republik und 
ihrer Gleichheit verdankt, sondern der eignen reellen Kraft — 
konnte die Inkonsequenz nicht begehen und sich eine Beschrän 
kung für Andere auflegen. Und nur für Ein solches Ich, 
wenn es konsequent ist, hat die Welt Raum. 
Siebentes Kapitel. 
Zusammenfassung der Ergebnisse, das Naturrecht in seiner 
letzten Gestalt. 
Mischung von Kant und Fichte als Charakter des NaturrechtS, wie es die allgemeine 
Bildung erfüllt. — Abriß der naturrechtlichen Doktrin, wie sie durchschnittlich in 
den Lehrbüchern sich darstellt. 
Mit Kant ist das Naturrecht, das Grotius begründet, 
zum wissenschaftlichen Abschluß gebracht. Die nachfolgende 
Bearbeitung durch Fichte hat keineswegs den Standpunkt 
Kants überwunden und verdrängt, sie hat nur eine solche Kritik 
an demselben geübt, die dieser wieder umgekehrt an ihr üben 
könnte. Denn ihr gegenseitiges Verhältniß ist nur das: von 
den beiden Stützpunkten, zwischen denen das Naturrecht schaukelt, 
weil es nicht möglich ist, auf beiden zugleich zu stehen, dem 
freien Ich und dem logisch nothwendigen Gesetze, nimmt Fichte 
seine Stellung bloß auf dem ersten, Kant dagegen vorzugs 
weise auf dem letzten. Ja die Lehre Fichte's erscheint hiedurch, 
was seine ganze Anlage betrifft, mehr als ein Extrem gegenüber
	        
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