$ 26. Die Rechtsstellung der Bürger, insbes. die
Grundrechte.
Nächst der rechtlichen Gestaltung der staatlichen Leistungen
und der dadurch bedingten Leistungen des Bürgers ($ 138) hängt
das rechtliche Verhältnis zwischen Staat und Bürger wesentlich
davon ab, in welchem Grade durch das Staatsrecht eines Staats
die sog. Grund-, Menschen- oder Freiheitsrechte aner-
kannt und ausgebildet sind, (Erklärung der Menschenrechte durch
tranz. Nationalvers. 1789/90 im Anschluss an Amerika, Grund-
rechte der Frankfurter Nationalvers. 1848). Die Grundrechte be-
deuten nicht die Rechte gewisser Bürger, sich an den staatlichen
Thätigkeiten oder wenigstens mittelbar an der Bildung staatlich
thätiger Organe zu beteiligen (wie bes. das Wahlrecht, — oft
sog. Rechts- oder Volksfreiheit). Vielmehr bedeuten sie sämt-
lich die rechtlich gewährleistete Möglichkeit des Bürgers, sich in
der Gestaltung der individuellen Existenz frei zu entfalten und die
entspr. Pfiicht des Staats, den Einzelnen hierin nicht oder wenigstens
nur aus den rechtlich fixierten Gründen zu beschränken. Da diese
rechtliche Macht, wenn überhaupt, jedenfalls nicht nur bestimmten
Personen unter Ausschluss andrer zuerkannt wird, sondern schlecht-
hin jedem Bürger, so lässt sich korrekt nur von rechtlichen Be-
ziehungen, nicht von subjektiven Rechten im e. S. reden, da der Begriff
des subj. Rechts stets einen Vorzug vor andern einschliesst,
Die rechtlich gewährte Freiheit des Einzelnen umfasst über-
lieferungsgemäss :
I. die Unverletzlichkeit der Person, — des Lebens,
der Bewegungsfreiheit (keine willkürliche Freiheitsent-
ziehung), des Hausfriedens, des Brief- u. Schriftengeheim-
nisses (keine willkürliche. Durchsuchung ete.),
2. die Freizügigkeit, — im einzelnen: die Auswanderungs-
u. Niederlassungsfreiheit u. die Berufs- u. Gewerbefreiheit
(m. a. W. die wirtschaftl. Bewegungsfreiheit),
3. die Gedankenfreiheit, — im einzelnen: die Be-
kenntnisfreiheit und die Freiheit der Meinungsäusserung
(Versammlungs- und Pressfreiheit).
Besonders in der neueren Zeit ist aber als weitere Forderung
auch die der Vereins-, und Organisationsfreiheit hinzu-