je nach der Natur des Einzelfalls um der Zweckmässigkeit und
Individualisierungsfähigkeit der amtlichen Massregeln unerlässlich,
so soll sie sich doch möglichst nur auf die untergeordneten Fragen
arstrecken; in allen wichtigen Vorbedingungen und Formen der
Amtsthätigkeit dagegen einen möglichst grossen Stamm von a b-
soluten (zwingenden) Regeln aufstellen. Dieses Bedürfnis
ist in England und Frankreich noch sehr unvollkommen, mit be-
sondrer Klarheit von jeher von der deutschen Gesetzgebung
arkannt worden.