Full text: Grundriß zur Vorlesung über Allgemeine Staatslehre und Politik

je nach der Natur des Einzelfalls um der Zweckmässigkeit und 
Individualisierungsfähigkeit der amtlichen Massregeln unerlässlich, 
so soll sie sich doch möglichst nur auf die untergeordneten Fragen 
arstrecken; in allen wichtigen Vorbedingungen und Formen der 
Amtsthätigkeit dagegen einen möglichst grossen Stamm von a b- 
soluten (zwingenden) Regeln aufstellen. Dieses Bedürfnis 
ist in England und Frankreich noch sehr unvollkommen, mit be- 
sondrer Klarheit von jeher von der deutschen Gesetzgebung 
arkannt worden.
	        
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