Full text: Grundriß zur Vorlesung über Allgemeine Staatslehre und Politik

Richard Schmidt, Staatslehre 2. 
Grundsätze aller Staaten, sondern im Gegenteil eine Vergleichung 
der verschiednen konkreten politischen Einrich- 
tungen im Verhältnis zu den Bedingungen und Be- 
dürfnissen bietet, die sie hervorgerufen haben. Soweit die- 
selbe nur erklärend und beschreibend verfährt, nennt man 
sie bisweilen Staatslehre im engern Sinne; soweit sie 
kritisch, den Wert der Einrichtungen abschätzend vorgeht, (. ; 
Politik. Doch wird auch Staatslehre und Politik häufig % N Yu 
gleichbedeutend gebraucht. Das Material zu einer solchen Staats lb) . 
jehre liegt eingeflochten in die Schriften der grussen Historiker A Yin 
aller Zeiten, insofern dieselben fort und fort durch ihre Darstellung Ya) ul m dw 
zur Ermittlung der Ursachen und Wirkungen der politischen ON ; Mr - 
Formen und zum Vergleich derselben mit entsprechenden Formen NW I X I 
anderer Zeiten und Völker gedrängt werden. Es bestehen ben , 4 
auch bedeutsame Ansätze einer Staatslehre selbst, d. h. einer syste Mi $ Well ; 4 
matischen Abstraktion der politischen Grundsätze. Teilweis B N & 0 
berührt sich die Staatslehre in diesem Sinn mit Te N Un N . 
— bes. anihrem Ausgangspunkt (Aristoteles „Politik“), sowie auch‘. \ Al yo 
später (Montesquieu). Im Allgemeinen gelıt sie aber ihren eigenen | in ; ’ 
Weg (Macchiavell, s. 0.), — bewusst seit der Mitte des 19. Ah. all ww 
Dahlmann, Tocqueville). Völlig vollzogen ist die Trennung von (n j N > 
Staatslehre und Rechtsphilosophie noch heute nicht. ad Alan 
IV. Allerdings kann nun auch innerhalb des Rahmens einer Thom JH N a ı Wi 
ampirisch-historischen Betrachtung des Staats wieder zweifelhaft . 
sein, wie weit die wissenschaftliche Forschung vorzudringen hat. | Qua Im 
Als feststehend darf hier nur soviel gelten, dass eine wissenschaft- 
liche Politik das zu ermitteln hat, was im Staatsleben gesetz- 
mässig, wiederkehrend ist. Aber auch dieser Begriff ist 
vieldeutig. Jedenfalls darf: 
a) aus der historischen Mannichfaltigkeit der politischen Ge- 
bilde nicht geschlossen werden, dass unter diesen eine gesetzt 
mässige Bewegung überhaupt nicht stattfindet. Zwar besteh- 
die Theorie, nur das Naturleben bestimme sich nach Gesetzen 
dagegen habe die wissenschaftliche Betrachtung des Kulturgeschehens 
grundsätzlich nur die Einzelgeschehnisse in ihren individuellen
	        
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