Full text: Grundriß zur Vorlesung über Allgemeine Staatslehre und Politik

Richard Schmidt, Staatslchre 4. 
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bleiben in dem Landschaftsstaat, diese bleiben als Provinz-, Gau-, 
Grafschaften im Territorialstaat, diese als Gliedstaaten, Unterstaaten 
in einem Gesamtstaat, (Staatenstaat, Bundesstaat, Ober- 
staat) als selbständige politische „Gemeinwesen“ lebendig. Solche 
politische Bildungen, grössere politische Verbände mit selbstthätigen 
„selbstverwaltenden“, „autonomen“ Gliedern, — die „dezen- 
tralisierten“ Verbände im weitesten Sinn unterscheiden sich 
jedenfalls in ihrer praktischen Kigenart ebensowohl von dem 
„zentralisierten“ Verband, Einheitsstaai, wie andrer- 
seits von einer Mehrheit zu gemeinsamem Zweck thätiger, aber von 
einander unabhängiger Verbände, der „Staatengemeinschaft“. 
Denn die Dezentralisation wirkt praktisch anders als wenn einem 
staatlichen Verband ein geographisch oder historisch abgegrenztier 
Gebietsteil so eingefügt ist, dass er als solcher einen Einfluss 
auf die dort politisch thätigen Organe (durch Wahl, durch eine 
von ihm allein gewohnheitsrechtlich oder gesetzlich ausgebildete 
Erbfolge —- nicht ausübt, — und ebenso jst hiervon verschieden die 
Gestaltung, dass mehrere Staaten durch ihre Organe auf Grund 
einer wechselseitig, aber freiwillig übernommenen Verpflichtung zu 
gemeinsamem Interesse politisch (kriegführend, durch Herstellung 
eines Kanals, einer Eisenbahn etc.) thätig werden (wie insbes. die 
modernen Kulturstaaten im internationalen Verkehr). 
Ohne Einfluss auf alle diese Erscheinungen ist die Frage, ob 
zwischen den verschiedenen (höheren und niederen) Verbänden 
im Einzelnen Unterschiede bestehen und welche, — ob der 
Oberstaat zum Unterstaat und zur Gemeinde durch die 
Eigenschaft der Unabhängigkeit (Souveränetät) im Gegen. 
satz steht oder der Staat (Ober- und Unterstaat) zur Ge 
meinde, Provinz etc. Diese Fragen sind praktisch sekundär, 
Falsch gestellt ist vor allem die Frage, ob die Souveränetät 
zum normalen Wesen des Staats gehört oder nicht 
(Treitschke u. A,; vgl. u. 8 18). Unter allen Umständen ist fest. 
zuhalten, dass alle politischen Verbände, vorausgesetzt, dass sie 
im obigen Sinn selbständige, eigne politische Thätigkeit ent- 
wickeln, im Hauptpunkt für die allgemeine Staatslehre gleiche Be- 
deutung haben, Die Selbständigkeit der Thätigkeit ist 
mit der Unabhängigkeit (Souveränetät) derselben nicht 
zu verwechseln.
	        
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