Richard Schmidt, Staatslchre 4.
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bleiben in dem Landschaftsstaat, diese bleiben als Provinz-, Gau-,
Grafschaften im Territorialstaat, diese als Gliedstaaten, Unterstaaten
in einem Gesamtstaat, (Staatenstaat, Bundesstaat, Ober-
staat) als selbständige politische „Gemeinwesen“ lebendig. Solche
politische Bildungen, grössere politische Verbände mit selbstthätigen
„selbstverwaltenden“, „autonomen“ Gliedern, — die „dezen-
tralisierten“ Verbände im weitesten Sinn unterscheiden sich
jedenfalls in ihrer praktischen Kigenart ebensowohl von dem
„zentralisierten“ Verband, Einheitsstaai, wie andrer-
seits von einer Mehrheit zu gemeinsamem Zweck thätiger, aber von
einander unabhängiger Verbände, der „Staatengemeinschaft“.
Denn die Dezentralisation wirkt praktisch anders als wenn einem
staatlichen Verband ein geographisch oder historisch abgegrenztier
Gebietsteil so eingefügt ist, dass er als solcher einen Einfluss
auf die dort politisch thätigen Organe (durch Wahl, durch eine
von ihm allein gewohnheitsrechtlich oder gesetzlich ausgebildete
Erbfolge —- nicht ausübt, — und ebenso jst hiervon verschieden die
Gestaltung, dass mehrere Staaten durch ihre Organe auf Grund
einer wechselseitig, aber freiwillig übernommenen Verpflichtung zu
gemeinsamem Interesse politisch (kriegführend, durch Herstellung
eines Kanals, einer Eisenbahn etc.) thätig werden (wie insbes. die
modernen Kulturstaaten im internationalen Verkehr).
Ohne Einfluss auf alle diese Erscheinungen ist die Frage, ob
zwischen den verschiedenen (höheren und niederen) Verbänden
im Einzelnen Unterschiede bestehen und welche, — ob der
Oberstaat zum Unterstaat und zur Gemeinde durch die
Eigenschaft der Unabhängigkeit (Souveränetät) im Gegen.
satz steht oder der Staat (Ober- und Unterstaat) zur Ge
meinde, Provinz etc. Diese Fragen sind praktisch sekundär,
Falsch gestellt ist vor allem die Frage, ob die Souveränetät
zum normalen Wesen des Staats gehört oder nicht
(Treitschke u. A,; vgl. u. 8 18). Unter allen Umständen ist fest.
zuhalten, dass alle politischen Verbände, vorausgesetzt, dass sie
im obigen Sinn selbständige, eigne politische Thätigkeit ent-
wickeln, im Hauptpunkt für die allgemeine Staatslehre gleiche Be-
deutung haben, Die Selbständigkeit der Thätigkeit ist
mit der Unabhängigkeit (Souveränetät) derselben nicht
zu verwechseln.