Full text: Grundriß zur Vorlesung über Allgemeine Staatslehre und Politik

1. Soweit das Recht bindend die Organe, die für den Staat 
nach aussen oder im innern handeln, — den Herrscher, den Träger 
der Gesetzgebung, das Beamtentum ete. — und das Verhältnis 
der mehreren Organe zu einander regelt, ist es Verfassung s- 
recht (teils zum Völkerrecht, teils zum Staatsrecht gehörig).. Sein 
Nutzen äussert sich in der nur so möglichen Stetigkeit und 
Ruhe der staatlichen Thätig keiten nach aussen und innen. 
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2, Soweit das Recht die Thätigkeit eines Staats im Ver- 
hältnis zu anderen unabhängigen Staaten regelt (im Völkerrecht 
im w. S.), bedeutet es .den. Schutz der Staaten in ihrer Gleich: 
berechtigung, in der gesicherten Erhaltung ihres Gebiets, ihrer 
Hoheitsrechte, ihrer ungestörten Kultur-, Justiz-, Handelsthätig- 
keit u. s. w. 
3. Seine Hauptbedeutung jedoch entfaltet der Gedanke des 
Rechtsstaats in der rechtlichen Regelung der Staatsthätigkeiten 
im Verhältnis zu den Bürgern oder untergeordneten Ver- 
bänden (auch Gemeinden ete.). Hier schliesst sie die Forderung 
ein, dass die Lasten und Vergünstigungen des Bürgers 
vom Staat nicht nach Willkür, mit Rücksicht auf Macht und 
Zweckmässigkeit des Einzelfalls und der Einzelpersonen be- 
messen werden dürfen (Despotismus), sondern nur nach Mass- 
gabe eines allgemeingültigen Grundsatzes, welcher alle 
in ähnlicher Lage befindlichen Bürger gleichmässig berechtigt und 
verpflichtet. Diese Aunwartschaft des Bürgers auf ein festes 
Mass staatlicher Belastung und staatlichen Schutzes nennt man 
traditionell die politische Freiheit des Bürgers. Sie schliesst 
im Verhältnis mehrerer Bürger zu einander bereits notwendig die 
politische Gleichheit ‘ein. Hierbei ist nach verschiedenen 
Richtungen hin ein Missverstehen der Begriffe „Freiheit“ und 
„Gleichheit“ zu vermeiden: 
a) Die politische Freiheit bedeutet nicht ein bestimmtes 
Mass von Rechten oder von Sicherheitsmassregeln gegen 
staatliche Eingriffe (eine bestimmte Steuerlast, Heereslast, freie 
Verteidigung im Prozess etc.). Diese Masstäbe können in allen 
Zeiten und Völkern sehr verschieden sein. Infolgedessen darf die 
politische Freiheit keinesfalls mit der individuellen (wirtschaft-
	        
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