Full text: Grundriß zur Vorlesung über Allgemeine Staatslehre und Politik

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Organ der staatlichen Thätigkeit (vgl. o. $ 1 lit. b) sein soll, und 
inwieweit. Ob der Bürger als solcher zum Wähler, Geschworenen, 
Abgeordneten ete., also zum verwaltenden, rechtsprechenden, 
regierenden, gesetzgebenden Organ herangezogen werden soll, und 
inwieweit, hängt von ganz besonderen Motiven ab, die in Zeiten 
ınd Nationen wechseln, Die Forderung des Rechtsstaats dagegen 
verlangt nur Sicherung des Bürgers gegen staatliche 
Eingriffe durch feste Rechtsgrundsätze. Sie hat für 
monarchische,aristokratische, demokratische Staaten 
lie gleiche Bedeutung, und nicht nur monarchische, sondern 
auch aristokratische und demokratische Regierungen können ‘sie 
verletzen. . 
8 4. Die staatlichen Grundthätigkeiten und ihre Organe. 
I. Erst aus dem Zusammenhalt der Kultnraufgaben des Staats 
‘8 2) mit seiner Beziehung zum Recht ($ 3) ergiebt sich, welche 
Arten von Thätigkeiten der Staat unter allen Umständen zu 
verrichten hat. 
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a) Die Erfüllung der sozialen Aufgaben-des-Staats- verkörpert 
sich in der Thätigkeit der Verwaltung, Sie ist die Befriedigung 
der den Gliedern des Volks gemeinsamen materiellen und ideellen 
Bedürfnisse. Als ständige Hauptzweige dieser Verwaltung kann 
man unterscheiden : 
1. die Militärverwaltung, die Sorge für die Sicherheit 
des Staats und seiner Glieder nach aussen und im innern. 
2. die auswärtige Verwaltung, die Ordnung und Ab- 
wicklung der Beziehungen des Staats zu andern Staaten. 
3. die innere Verwaltung oder Polizei im weiteren 
Sinne. Unter diesem Namen werden die sämtlichen Thätigkeiten 
zusammengefasst, die der eigentlichen Kulturpflege, der Verwirk- 
lichung der Interessen der Einzelbürger oder ganzer Kreise der- 
selben dienen, mögen sie im übrigen den Schutz der Bürger gegen 
Störungen und Gefährdungen bezwecken (sog. Sicherheitspolizei, 
Polizei im engern Sinn: Verhütung von Gewaltthaten, Auf- 
läufen, Unruhen, von Krankheiten, Feuerschäden u. a. elementaren, 
Ereignissen, Ueberwachung und Beseitigung von Geisteskranken.
	        
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