Full text: Grundriß zur Vorlesung über Allgemeine Staatslehre und Politik

Richard Schmidt, Staatslehre 6. 
Landstreichern ete.) — oder die Förderung der wirtschaftlichen, 
geistigen ete. Bestrebungen der Bürger (sog. Wohlfahrtspolizei: 
Strassen-, Hafen-, Eisenbahnbau, Gründung und Betrieb von Schulen, 
Kunstinstituten, Anstalten der Bodenkultur, Sparkassen, Verkehrs- 
anstalten. ete.). In gewissem Sinn gehören zur inneren Verwaltung 
auch die Thätigkeiten des Civil- oder Privatrechtsschutzes 
und der Verbrechens- oder Strafverfolgung. Die erstere 
(Verwirklichung der privatrechtlichen Verhältnisse der Bürger, ihrer 
Eigentums-, Schuld-, Familienverhältnisse ist ein Zweig der uner- 
lässlichen Wohlfahrtspflege der Einzelnen mittels Sicherung gegen 
fremde Eingriffe (streitige Civilrechtspflege, Civil- 
prozess) oder mittels Verhütung künftiger Gefährdung (frei- 
willige Civilrechtspflege, z. B. Grundbuchführung, Vor- 
mundschaftsaufsicht ete.). Die Strafverfolgung ist entspr. 
ein Zweig der Wohlfahrtspflege der Gesamtheit mittelst Sicherung 
der Gesellschaft gegen künftige Verbrechensbegehung, Störung der 
sozialen Ordnung. Doch verflicht sich in beiden Teilen die staat 
liche Kulturpflege, Verwaltungsthätigkeit, mit der Rechtspflege 
zü einer eigenartigen Funktion des Staats (vgl. u. lit. b.) 
4. Als Unterlage sämtlicher drei Verwaltungszweige n. 1—3 
dient die Finanzverwaltung, die Beschaffung und Verwertung der 
Mittel des Staatshaushalts, Etats, die für alle staatlichen Thätig- 
keiten erforderlich sind. 
Ausgeübt wird die Verwaltung durch die Staatsbehörden, 
teils Einzelbeamte, teils kollegiale, aus mehreren Beamten zusammen- 
gesetzte Kollegien. Ueber der Thätigkeit aller Behörden aber 
bedarf es in jedem Staat einer zusammenfassenden und leitenden 
Thätigkeit, der Zentralverwaltung, Regierung. Das 
Organ derselben jst der Herrscher, der Träger der Staats- 
gewalt, die „Regierung“ im konkreten Sinn. In der Regel 
wird sie den Staat auch nach aussen (international) und nach innen 
(gegenüber dem Volk) repräsentieren; sie ist dann zugleich 
das „Staatshaupt“, der Inhaber der Repräsentativthätigkeit, 
Durch die Verhältnisse kann jedoch auch ein besonderes Re- 
präsentativorgan neben dem Träger der Staatsgewalt ausgebildet
	        
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