Richard Schmidt, Staatslehre 6.
Landstreichern ete.) — oder die Förderung der wirtschaftlichen,
geistigen ete. Bestrebungen der Bürger (sog. Wohlfahrtspolizei:
Strassen-, Hafen-, Eisenbahnbau, Gründung und Betrieb von Schulen,
Kunstinstituten, Anstalten der Bodenkultur, Sparkassen, Verkehrs-
anstalten. ete.). In gewissem Sinn gehören zur inneren Verwaltung
auch die Thätigkeiten des Civil- oder Privatrechtsschutzes
und der Verbrechens- oder Strafverfolgung. Die erstere
(Verwirklichung der privatrechtlichen Verhältnisse der Bürger, ihrer
Eigentums-, Schuld-, Familienverhältnisse ist ein Zweig der uner-
lässlichen Wohlfahrtspflege der Einzelnen mittels Sicherung gegen
fremde Eingriffe (streitige Civilrechtspflege, Civil-
prozess) oder mittels Verhütung künftiger Gefährdung (frei-
willige Civilrechtspflege, z. B. Grundbuchführung, Vor-
mundschaftsaufsicht ete.). Die Strafverfolgung ist entspr.
ein Zweig der Wohlfahrtspflege der Gesamtheit mittelst Sicherung
der Gesellschaft gegen künftige Verbrechensbegehung, Störung der
sozialen Ordnung. Doch verflicht sich in beiden Teilen die staat
liche Kulturpflege, Verwaltungsthätigkeit, mit der Rechtspflege
zü einer eigenartigen Funktion des Staats (vgl. u. lit. b.)
4. Als Unterlage sämtlicher drei Verwaltungszweige n. 1—3
dient die Finanzverwaltung, die Beschaffung und Verwertung der
Mittel des Staatshaushalts, Etats, die für alle staatlichen Thätig-
keiten erforderlich sind.
Ausgeübt wird die Verwaltung durch die Staatsbehörden,
teils Einzelbeamte, teils kollegiale, aus mehreren Beamten zusammen-
gesetzte Kollegien. Ueber der Thätigkeit aller Behörden aber
bedarf es in jedem Staat einer zusammenfassenden und leitenden
Thätigkeit, der Zentralverwaltung, Regierung. Das
Organ derselben jst der Herrscher, der Träger der Staats-
gewalt, die „Regierung“ im konkreten Sinn. In der Regel
wird sie den Staat auch nach aussen (international) und nach innen
(gegenüber dem Volk) repräsentieren; sie ist dann zugleich
das „Staatshaupt“, der Inhaber der Repräsentativthätigkeit,
Durch die Verhältnisse kann jedoch auch ein besonderes Re-
präsentativorgan neben dem Träger der Staatsgewalt ausgebildet