Full text: Grundriß zur Vorlesung über Allgemeine Staatslehre und Politik

sein; dann ist dieses jedoch eine für die praktische Gestaltung 
des Staatslebens gleichgültige Erscheinung: das eigenartige 
Gepräge des letzteren hängt davon ab, wer regiert, 
thatsächlich die Verwaltung in Bewegung setzt und dirigiert, — 
insbes, die obersten Behörden ernennt. An die Regierung 
knüpft sich deshalb bei komplizierteren politischen Verhältnissen die 
vervollkommnete Ausbildung des Ministeriums, d. h. eine 
Zentralbehörde, welche zwischen den Verwaltungsbehörden und 
dem Träger der obersten Gewalt vermittelt, entweder in Form eines 
leitenden Staatsmanns, von welchem andere abhängig sind (Premier- 
minister) oder in Form eines‘ unter einem Ministerpräsidenten 
amtierenden Kollegiums gleichberechtigter Mitglieder, .deren jedes 
die Zentralverwaltung eines grössern Verwaltungsgebiets, Ressorts 
(Finanzen, Krieg, Aeusseres, Inneres, Kultus und Unterricht ete.) 
führt (Ressortministerium). 
b) Innerlich ganz unabhängig von Verwaltung und Regierung 
bewegt sich die staatliche Thätigkeit, welche der Erhaltung 
der Rechtsordnung gewidmet ist. Sie verkörpert sich vor 
allem: 
Mn 
1) in der Gesetzgebung, d. h. in der autoritären und 
bindenden Feststellung der allgemeinen Rechtsnormen, 
welche nach der Ueberzeugung des Volks für das Verhältnis 
aller Glieder der Gesellschaft massgebend sind. .Insbes. erstreckt 
sich dieselbe auch auf das öffentliche Recht, vor allem das Staats- 
recht, welches die Willensbeziehungen des Staats 
selbst regelt, ‚sei es dass dasselbe die Organe des Staats 
und die Machtsphäre der mehreren oberen und unteren oder der 
nebengeordneten Organe im Verhältnis zu einander bestimmt (Ver- 
fassungsrecht), sei es dass es die Macht des Staats im 
Verhältnis zu der der Bürger, die staatlichen Thätigkeiten 
und die Begünstigungen und Belastungen der Bürger dabei ordnet 
(Staatsrecht im.engern Sinn, besser Recht der staat- 
lichen Thätigk eiten: Verwaltungsrecht, Strafrecht, Besteterungs- 
recht, Militärrecht etc.). ; 
2, Eine weitere eigenartige Thätigkeit des Staats muss sich 
aber dadurch entwickeln, dass die Beobachtung und Anwendung
	        
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