zu machen. Unerlässlich wird aber die Verbandspersonen-Theorie
zum Verständnis der realen Vorgänge dann, wenn für Gesetzgebung
und Regierungskontrolle eigne Organe ausgebildet sind, deren
Dasein und Thätigkeit von dem Willen der Regierung unabhängig
ist (vgl. o. $ 4), denn dann — im Verfassungsstaat — können z. B.
König und Volksvertretung nur als verschiedne koordinierte Organe
der Verbandsperson begriffen werden; eine einheitliche „Staatsgewalt“
giebt es hier nicht, Der ganze Meinungsstreit bringt also lediglich
die praktische Alternative des absoluten Staats oder‘ des Ver-
fassungsstaats zum Ausdruck. In ihm löst sich deshalb auch die
Frage auf, ob man dem Staatsvolk eine „Volkssouveränetät“ bei-
legen müsse oder nicht. Im engern Sinn kann man dies natürlich
nur da, wo das Volk regiert, d.h. gegenüber einer Demokratie,
Allgemeingültig dagegen lässt sich die Volkssouveränetät
wiederum nur in dem Sinne erstreben, dass das Volk eine höhere
Persönlichkeit darstellt, dem jede Regierung rechtlich ver-
antwortlich ist.
Sekundär ist die Frage, ob das Staatsrecht, falls man es als
Persönlichkeit auffasst, als blus gedachte, fingierte Person oder
als reale Gesamtperson anzusehen ist. Auch sie ist nicht aus der
blos logischen Erwägung zu beantworten, ob das Volk einen
realen Willen besitzt und bethätigt. Denn „Wille“ ist wiederum
vieldeutig, Selbstverständlich kann eine Mehrheit von Personen
nie einen einheitlichen Willensimpuls (im eng. S.) produzieren.
Wohl aber kann man mit einer Einheit des Volkswillens andeuten,
dass alle oder möglichst viele Bürger hinter den Willenshand-
‚ungen der staatlichen Organe stehen, sie billigen und unterstützen,
dass die Regierung mit den Zweckmässigkeits- und Rechts-
vorstellungen der Bürger übereinstimme. Es soll also durch
die Theorie der realen Gesamtperson der praktisch wünschens-
werte Zustand bezeichnet werden, bei welchem die Gegensätze
der Parteien möglichst wenig die Verfolgung der gemeinsamen
Zwecke hindern, — die schon von Platon geforderte „Einheit“ des
Volks (o. 8 5, I).
Hiernach haben die zur Wesensbezeichnung des Staats auf-
gestellten Begriffe nur die Bedeutung von Schlagworten zur Be-
zeichnung der Eigenschaften, von denen (gemäss $ 1—5) der Wert
des einzelnen historischen Staats abhängt.