drängung der kleinen Fürsten, Prälaten und Grafen zu bilden (Ver-
suche 1438, 1500). Das politische Schwergewicht gelangt nach und
nach an die Einzelterritorien, in denen der „Landesherr“, beschränkt
durch seine Stände (Landadel und Landstände), regiert.
3. In Frankreich, das seit der Festsetzung der Normannen im
Westen (0. no. 1) in äusserem Frieden lebt, rückt die Monarchie zu-
nächst völlig gegenüber den Kronvasallen in den Schatten. Aber in ihrer
Zurückgezogenheit sichert sich die Krone ihreErblichkeit und einen
gefestigten Hausbesitz, (Isle de France mit abhängigen Beamten;
prevöts und baillis), Seit Philipp II. (1180) beginnt sie die grossen
Lehnsterritorien teils gewaltsam, teils durch Verträge einzuziehen und
die Vasallen und Städte wieder zum Reichsrat (etats generaux)
herabzudrücken. Ein 100jähriger Krieg mit England bedroht
Frankreich (1338—1450) in seiner Existenz, um so mehr als der
Osten sich zu einem selbständigen Fürstentum (Burgund) konsolidiert,
ziebt aber dem Königtum die Handhabe, im Bund mit der Kirche
die in ihrem Interessen konkurrierenden Stände, Adel und Bürgertum
lurch einander zu bekämpfen und beide zu unterwerfen, 1438
:äumt der Adel dem König. die willkürliche Besteuerung aller
seiner Bauern und Landstädte (taille) gegen eigne Steuerfreiheit
ınd damit die Mittel für ein stehendes Soldheer ein.
4. Eine ähnliche Entwicklung nimmt unter dem Einfluss der
Maurenkriege: die spanische Monarchie, die bis ca. 1450 (Ver-
einigung der beiden Hauptstaaten Aragonien und. Kastilien durch
Ferdinand und Isabella) Adel und Volk eines durch das andre
paralysieren.
tr
5. In England verhindern die Kämpfe der Nationalitäten
‚Kelten, Römer, Germanen, Dänen) schon in angelsächsischer Zeit
sine scharfe Absonderung der Stände (keine Ausbildung des Lehns-
systems). Die Eroberung durch die Normannen, obwohl diese das Lehns-
system mitbringen (1066), verstärkt diesen Zustand noch, Die
Eifersucht der Rassen wird deshalb von den Königen (Wilhelm [,.,
Heinrich I., Heinrich II. Plantagenet) geschickt benutzt, über
der feudalen‘ Ständegliederung ein zentrales monarchisches
Beamtentum aufzurichten. Die Stellung der Bezirksbeamten,
Grafen (shire-gerefa, sheriff) bleibt ohne erbliches Lehn zu werden,