Grafschaft) nicht mit den ihnen sozial zunächststehenden lords,
sondern mit den ihnen ferner stehenden Vertretern der Städte
und Burgflecken (boroughs) zu einer geschlossenen Körper-
schaft, dem „Unterhaus“, house of commons zusammen-
treten, während die grossen Barone und Prälaten in dem „Ober-
haus“, house of lords, für sich tagen. Die Parlamentsfunktionen
erstrecken sich nicht auf eine „Mitregierung“, ‘sondern be-
schränken sich darauf:
a, dass nur mit seiner Zustimmung neue Gesetze erlassen
und alte aufgehoben werden können,
b. dass nur mit seiner Zustimmung neue Einnahmen
"Steuern, Zölle etc.) ausgeschrieben werden können,
Es ist also einerseits Gesetzgebungsorgan, auf der
andern Seite wirkt es anscheinend zu einem einzigen Verwaltungs-
akt — der Aufstellung des Staatshaushalts in der Finanzverwaltung
mit. Die praktische Bedeutung des letzteren liegt aber darin, dass
es hierdurch einen Einblick in alle Zweige der Zentralverwaltung
erhält und diese auf die Art der Aemterbesetzung, Verwendung
der öffentlichen Mittel, auf die Grundsätze der auswärtigen, Handels-
politik ete, überwacht. Das Geldbewilligungsrecht ist also
indirekt Massregel einer Regierungskontrolle. Ein
ähnliches Verhältnis wird seit dem 14. Jh, in den Bezirken, Graf-
schaften dadurch hergestellt, dass neben die Sheriffs als Polizei-
beamte das neue Amt der Friedensrichter (justice of the peace)
tritt, das aus ansässigen Adligen nach Vorschlag der Grafschaft von
der Krone ernannt wird, Es dient gleichzeitig als Organ der Civil-
und Strafrechtspflege, als auch in gewissem Grade der Verwaltungs-
rechtspflege, rechtsprüfender Kontrolle der Bezirksverwaltung, obwohl
andrerseits der Friedensrichter auch selbst als exekutives Verwaltungs-
organ (wie Sicherheitspolizei, Abgabenerhebung etc.) vorgeht,
Hiernach ist bis ca. 1450 .die Form des antiken Staats mit
steigender Entschiedenheit zurückgedrängt. Ueberall bildet sich
auf territorialer (Deutschland) oder nationaler Basis (Spanien,
Frankreich, England) ein monarchischer Grosstaat, der durch die
Thätigkeit der Stände verfassungsmässig beschränkt ist und die
Befriedigung gemeinsamer Aufgaben durch die Zentralgewalt mit
selbstverwaltenden Funktionen der lokalen (städtischen, grund-
herrlichen) Verbände vereinigt. Auf diesem Wege ist England am
weitesten fortgeschritten, während der monarchische Absolutismus
rein nur in Italien herrschend geblieben ist.