Full text: Grundriß zur Vorlesung über Allgemeine Staatslehre und Politik

Grafschaft) nicht mit den ihnen sozial zunächststehenden lords, 
sondern mit den ihnen ferner stehenden Vertretern der Städte 
und Burgflecken (boroughs) zu einer geschlossenen Körper- 
schaft, dem „Unterhaus“, house of commons zusammen- 
treten, während die grossen Barone und Prälaten in dem „Ober- 
haus“, house of lords, für sich tagen. Die Parlamentsfunktionen 
erstrecken sich nicht auf eine „Mitregierung“, ‘sondern be- 
schränken sich darauf: 
a, dass nur mit seiner Zustimmung neue Gesetze erlassen 
und alte aufgehoben werden können, 
b. dass nur mit seiner Zustimmung neue Einnahmen 
"Steuern, Zölle etc.) ausgeschrieben werden können, 
Es ist also einerseits Gesetzgebungsorgan, auf der 
andern Seite wirkt es anscheinend zu einem einzigen Verwaltungs- 
akt — der Aufstellung des Staatshaushalts in der Finanzverwaltung 
mit. Die praktische Bedeutung des letzteren liegt aber darin, dass 
es hierdurch einen Einblick in alle Zweige der Zentralverwaltung 
erhält und diese auf die Art der Aemterbesetzung, Verwendung 
der öffentlichen Mittel, auf die Grundsätze der auswärtigen, Handels- 
politik ete, überwacht. Das Geldbewilligungsrecht ist also 
indirekt Massregel einer Regierungskontrolle. Ein 
ähnliches Verhältnis wird seit dem 14. Jh, in den Bezirken, Graf- 
schaften dadurch hergestellt, dass neben die Sheriffs als Polizei- 
beamte das neue Amt der Friedensrichter (justice of the peace) 
tritt, das aus ansässigen Adligen nach Vorschlag der Grafschaft von 
der Krone ernannt wird, Es dient gleichzeitig als Organ der Civil- 
und Strafrechtspflege, als auch in gewissem Grade der Verwaltungs- 
rechtspflege, rechtsprüfender Kontrolle der Bezirksverwaltung, obwohl 
andrerseits der Friedensrichter auch selbst als exekutives Verwaltungs- 
organ (wie Sicherheitspolizei, Abgabenerhebung etc.) vorgeht, 
Hiernach ist bis ca. 1450 .die Form des antiken Staats mit 
steigender Entschiedenheit zurückgedrängt. Ueberall bildet sich 
auf territorialer (Deutschland) oder nationaler Basis (Spanien, 
Frankreich, England) ein monarchischer Grosstaat, der durch die 
Thätigkeit der Stände verfassungsmässig beschränkt ist und die 
Befriedigung gemeinsamer Aufgaben durch die Zentralgewalt mit 
selbstverwaltenden Funktionen der lokalen (städtischen, grund- 
herrlichen) Verbände vereinigt. Auf diesem Wege ist England am 
weitesten fortgeschritten, während der monarchische Absolutismus 
rein nur in Italien herrschend geblieben ist.
	        
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