Full text: Grundriß zur Vorlesung über Allgemeine Staatslehre und Politik

Richard Schmidt, Staatslehre 13. 
S 10. Der Gegensatz des Universalismus und der 
Nationalstaaten. 
{. Seit 1450 bereitet sich unter dem Vorstellungskreis der (Ad m Make 
Renaissance und unter dem Druck‘ der osmanischen Eroberungen _ & | ; 
ein Rückschlag in die politischen Lebensbedingungen und Formen m Mala) ) Aal 
der Antike vor. Gleichzeitig nehmen der konsolidierte französische Mai 
Staatund die ausgebreitete habsburgische Monarchie (Spanien, Neapel, num Ya 
Sizilien, Burgund 1504, Kaiserkrone 1519, Mailand 1525, Oesterreich- AM x. 45 
Böhmen-Ungarn 1526) den Plan eines Universalreichs auf, der WARS Km 
durch die universal-katholische Gegenwirkung gegen die Reformation Yan ya * 
befördert wird. In einem zweihundertjährigen Weltkrieg (1524— KT vu , 
1715) wird zunächst die spanische Uebermacht durch den Wider- € N NN 
stand Frankreichs und Deutschlands gegen Karl V., den der Nieder-} \ An al 
lande, Frankreichs (Heinrich IV.) und Englands gegen Philipp II., WS AMP 7 
den der deutschen Staaten, Frankreichs (Richelieu) und Schwedens SAL U 
gegen Philipp IV. und die österreichischen Habsburger gebrochen 
(— 1652); — darauf führt die Hegemonie Frankreichs (Ludwig XIV.) 
zur Allianz von Holland, England, Spanien, Oesterreich (Wilhelm II.) 
und zu Frankreichs Niederlage im spanischen Erbfolgekrieg (— 1711). 
Das Ergebnis ist das Gleichgewicht Europas und die Anerkennung 
der schismatisch-paritätischen Staaten (England, deutsche Territorien). 
In beiden Richtungen greift zum Schluss Russland ein. Zwischen 
ihm, Oesterreich und Frankreich kommt es seit Mitte’ des 18, Jh. 
zu gemeinsamem Vorgehen behufs Aufteilung der deutschen Staaten- 
gruppen. Aus ihrem Krieg gegen Preussen und England geht 
(— 1763) der preussische Staat als neue mitteleuropäische Vor- 
macht gesichert hervor. Im Gesamtergebnis ist also der geschlossene 
National- und Territorialstaat siegreich. 
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Il. Die andauernde Verwicklung vernichtet in allen Festland- 
staaten die mittelalterlichen Verfassungseinrichtungen (Stände) zu 
Gunsten einer militärisch-leistungsfähigen Monarchie, die sich auf 
ein. stehendes Soldheer und eine allgemeine direkte Steuer stützt 
(in Frankreich seit 1438 ; s. 0.) und ein von der Zentralverwaltung 
(technisch ausgebildetes Ministerium) abhängiges Beamtentum aus- 
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