Full text: Grundriß zur Vorlesung über Allgemeine Staatslehre und Politik

französische Regierungssystem weiter auszubauen, scheitern aber 
damit am Widerstand des Parlaments (Kaufmannschaft und Land- 
adel), als offenbar wird, dass die günstige geographische Lage 
die Hauptstützen ‚des absoluten Königtums (stehendes Heer und 
willkürliches Besteuerungsrecht) entbehrlich macht und dass 
andrerseits die Monarchie ihre Forderungen sinnlos überspannt, 
ohne in der Wirtschaftspolitik (Handelskonkurrenz mit Holland, 
Frankreich) und in der religiösen Duldung Gegenleistungen zu 
machen. Die Revolution (seit 1640) führt zunächst zur Wider- 
herstellung der altenglischen Verfassung (1660) unter Karl IL, 
d. h. zur parlamentarisch beschränkten Monarchie in vervoll- 
kommneter Form (Steuerbewilligungsrecht ausgebildet zum „Budget- 
recht‘, — Ministeranklage ete.). Ein neuer Reaktionsversuch 
(Jakob II.) bewirkt aber (1688) den Sturz der Dynastie und 
unter dem: vom Parlament berufenen König (Wilhelm IIL 
von Oranien, — später Georg von Hannover) einen solchen Zu- 
wachs der parlamentarischen Rechte (jährliche Bewilligung des 
Heers, Leitung der Handelspolitik), dass das Parlament jetzt 
thatsächlich als regierende Körperschaft, der König als blosses 
Staatshaupt erscheint. 
England wird also Oligarchie (zunächst auf 50 Jahre 
hinaus der Industrie-, Whig-Partei) und zwar — da die Wahlen 
zum Parlament keine Rolle spielen und die Parlamentsitze durch 
Erbgang und Kooptation vergeben werden, zur absoluten, -— 
in der That motiviert durch das Bedürfnis, den leitenden Staats- 
männern (Walpole, Pitt) eine ausserordentliche Vollgewalt im 
Interesse der festländischen und überseeischen Kriege und der 
beginnenden Kolonisation zu erteilen. Das Opfer dieser Politik 
ist der freie Bauernstand, der in dieser Zeit ganz (vorbereitet 
seit 1450) zum abhängigen Pächterstand oder zum Proletariat, 
der Grundlage des Fabrikarbeitertums, herabsinkt. Ebenso ver- 
sagt der Staat in allen Aufgaben der inneren Sicherheits- und 
Wohlfahrtspolizei (bes. Bildungs- und Schulwesen). Dies bleibt 
privaten Verbänden oder den Grafschaften und Städten überlassen, 
um so erfolgloser, da die Selbstverwaltung (Friedensrichteramt) 
ebenfalls in die Hand der klassenegoistischen Stadt- und Provinz- 
Oligarchie gerät. Insofern dieselbe auch die Geschworenen teils
	        
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