Full text: Grundriß zur Vorlesung über Allgemeine Staatslehre und Politik

Richard Schmidt, Staatslehre 16. 
jer Weltkriegs- und Expansionspolitik die Provinzen und Ge- 
neinden zu blossen staatlichen Regierungsbezirken herabgesunken. 
So richtig verstanden auch in England. Denn von dem Augenblick 
an, wo das streng oligarchische Parlament des 18. Jh. die eigent- 
liche Regierungsgewalt des Zentralstaats geworden ist, erscheinen 
die Friedensrichter der Grafschaften und Städte (Grundherren 
and Stadtpatricier) als blosse nach unten völlig unumschränkte 
Kommissare dieser Klassenregierung. Häufig sind sie dieselben 
Dersonen, wie die Parlamentsmitglieder, ; 
Je mehr sich nun seit der Revolution das System der völker- 
rechtlichen Gleichberechtigung der Nationalstaaten wieder festigt, 
desto mehr tritt der Gedanke der echten verfassungsmässig 
deschränkten Selbstverwaltung in den Vordergrund. Anregend 
wirkte (wie in der National- und der Freiheitsbewegung des 19. Jh.) 
auch hier das Beispiel der vereinigten Staaten, wo als unmittelbare 
Folge der Kolonisation eine äusserst zwanglose Form der Selbst- 
verwaltung der einzelnen Kolonien (Staaten) und Gemeinden (township) 
zurückgeblieben war (in der Gemeinde z. B. select men mit andern 
gewählten Gemeindebeamten, — Bürgerversammlung) — wobei 
meist übersehen wurde, dass in Amerika oft jede Verbindung der 
Gemeinde mit dem Staatsganzen, hergestellt durch ein überwachendes 
Staatsbeamtentum; fehlte. Im übrigen erfuhr die Frage der Selbst- 
verwaltung je nach der Stellung der modernen Staaten zur Frage: 
Universalismüs oder Nationalstaat, ganz verschiedne Behand- 
ianng. Die Bewegung ist wiederum verschieden für das Verhältnis 
des Staats zur Provinz und Gemeinde und für das eines cventuellen 
Oherstaats zu Unterstaaten und Kolonien. 
Ss 14. Staat, Provinzen und Gemeinden. 
I. Da in Frankreich die Revolution und das Kaiserreich 
yerade die schroffste Form der erobernden Expansion vertreten, so 
wirken sie auf die vom ancien regime gebrochne Selbstverwaltung 
der Landschaften und Städte nicht nur nicht belebend, sondern 
vanz folgerichtig erst recht vernichtend. ‚Seit 1793
	        
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