(gleichz. mit dem Ausbruch der .Koalitionskriege) beginnt die
Revolutionsregierung das Vermögen aller Provinzen und Ge-
meinden :zu verstaatlichen und den Resten der Selbstverwaltung
die wirtschaftliche Basis zu entziehen. 1799 wird die gesamte
Staatsverwaltung unter Beseitigung der Organe der Selbstverwaltung
in ein willkürliches Netz grosser und kleiner Regierungs-
bezirke aufgelöst: Departements (Präfekten), Arrondissments
(Unterpräfekten), Gemeinden (staatlich ernannte Maires).
Trotz einer auf Dezentralisation drängenden Gegenströmung unter
Louis Philipp bleibt dies System bis 1870, ;
II. Dagegen wird nach dem amerikanischen und dem
(missverständlich nach miftelalterlichen Verhältnissen beurteilten)
englischen Beispiel in Deutschland der Selbstverwaltungs-
gedanke als vornehmstes Mittel zur Neubelebung des Nationalstaats-
gedankens verwendet. Er wird schöpferisch durchgeführtfür Preussen
durch das Hauptstück der Stein-Hardenberg’schen Reorganisation
des preussischen Staats, die Städteordnung vom 19. Nov. 1808,
Sie kehrt die Einsetzung eines Stadtratskollegiums mit einem Bürger-
meister als Vorsitzenden nach Massgabe der Wahl der Bürger-
schaft vor; neben diesem Verwaltungsorgan soll eine Stadt-
verordnetenversammlung als Kontrollorgan stehen. Sie werden
im Sechul- und Armenwesen, Strassenbau ete. und in Steuersachen
für diese Zwecke thätig. Gleichzeitig beginnt die Erweiterung
der bisher durch Erblichkeit, Zunftzwang etc. geschlossenen
Gemeinde der Vollbürger, die allein das aktive und passive Wahl-
recht zu den Gemeindeämtern besitzen, zu einer Gemeinde aller,
die gewissen gesetzlichen Erfordernissen genügen (länger dauernder
Wohnsitz) und zu den Gemeindelasten beitragen. Andrerseits
wird aber eine weitgehende Aufsicht der zentralen Staats-
behörden (bes, der Ministerien) über die städtischen Organe
beibehalten. — Dem preussischen Beispiel sind, wenn auch in
vielfach veränderten Formen und in starken Schwankungen der
Gesetzgebung, die übrigen deutschen Staaten gefolgt (Bayern 1818,
Hessen 1821, Württemberg 1822, Baden 1831, Sachsen 1832 ete.);
sie unterscheiden sich von Preussen vor allem dadurch, dass sie
den Gegensatz der Bürgergemeinde (Teilnahme an der Selbst,
verwaltung) und der Einwohnergemeinde der ‚„‚Heimatsberechtigten,