durch einen Gemeindeberufsbeamten (stipendiary magistrate) er-
setzt. , Die isolierten clerks erwiesen sich jedoch teils eigenmächtig,
teils undiszipliniert, während das Gegengewicht der boards und
der Stadträte zur Ohnmacht beider führte, und man war deshalb
genötigt, die clerks mehr und mehr einer Reihe zentraler Staats-
behörden (hervorgehend aus dem Local Government Board) zu
unterstellen, und so die Lokalverwaltung ihres ursprünglichen
Charakters als „Selbstverwaltung“, d. h. als einer aus der Mitte
der Gemeinde hervuorgeheuden Administration, fortschreitend zu
entkleiden. (Gneist.) So gewann man zunächst eine staatlich
zentralisierte städtische und grafschaftliche Büreaukratie. Auf
dieser Grundlage lenken sodann die Local Government Acts von
1888 und 1894 zurück und nunmehr ganz in die deutsche Bahn
ein, indem sie boards und alte Stadträte in geschlossnen
Kollegien, Stadträte (parish councils) zusammenziehen und
dieser einheitlichen Stadtverwaltung ein städtisches Kontroll-
organ (Gemeindeversammlung, parish meeting) au die Seite
stellen, ohne die staatliche Disziplin zu beseitigen. Entsprechende
Räte und Versammlungen sind in den Grafschaften und Bezirken
gebildet worden (county couneil, district couneil).
IV. Erst ganz neuerdings hat Frankreich (durch Ges, v.
16. Aug, 1876) eine zur Zeit noch unentwickelte Selbstverwaltung
zu schaffen begonnen: die Bürger wählen einen Gemeinderat (conseil
municipal), der seinerseits den unbesoldeten Maire wählt, diesen
durch Beschlussfassung über Verwaltung der Gemeindegüter und
über das Gemeindebudget überwacht, über die Verwaltung selbst
(Armen-, Strassensachen -etc.) aber nur gutachtlich sich äussert und
vom Präfekten stark abhängig ist. — Aehnlich Italien (seit 1876).
$ 835. Andre Selbsverwaltungskörper.
Grundsätzlich ebenso wie die Selbstverwaltung der Gemeinden
ist auch die Erscheinung zu beurteilen, dass audere (berufliche,
ständische) Verbände innerhalb des Gemeinde- oder Landschafts-
jebens vom Staat in der Ausübung eigner politischer Thätig-
keiten (Vermögensverwaltung, Rechtsprechung, Disziplin ete.) an-
erkaunt werden, (z. B, die Anwaltschaft, Handelskammern, Aerzte-
kammern, Universitäten).