Full text: Grundriß zur Vorlesung über Allgemeine Staatslehre und Politik

durch einen Gemeindeberufsbeamten (stipendiary magistrate) er- 
setzt. , Die isolierten clerks erwiesen sich jedoch teils eigenmächtig, 
teils undiszipliniert, während das Gegengewicht der boards und 
der Stadträte zur Ohnmacht beider führte, und man war deshalb 
genötigt, die clerks mehr und mehr einer Reihe zentraler Staats- 
behörden (hervorgehend aus dem Local Government Board) zu 
unterstellen, und so die Lokalverwaltung ihres ursprünglichen 
Charakters als „Selbstverwaltung“, d. h. als einer aus der Mitte 
der Gemeinde hervuorgeheuden Administration, fortschreitend zu 
entkleiden. (Gneist.) So gewann man zunächst eine staatlich 
zentralisierte städtische und grafschaftliche Büreaukratie. Auf 
dieser Grundlage lenken sodann die Local Government Acts von 
1888 und 1894 zurück und nunmehr ganz in die deutsche Bahn 
ein, indem sie boards und alte Stadträte in geschlossnen 
Kollegien, Stadträte (parish councils) zusammenziehen und 
dieser einheitlichen Stadtverwaltung ein städtisches Kontroll- 
organ (Gemeindeversammlung, parish meeting) au die Seite 
stellen, ohne die staatliche Disziplin zu beseitigen. Entsprechende 
Räte und Versammlungen sind in den Grafschaften und Bezirken 
gebildet worden (county couneil, district couneil). 
IV. Erst ganz neuerdings hat Frankreich (durch Ges, v. 
16. Aug, 1876) eine zur Zeit noch unentwickelte Selbstverwaltung 
zu schaffen begonnen: die Bürger wählen einen Gemeinderat (conseil 
municipal), der seinerseits den unbesoldeten Maire wählt, diesen 
durch Beschlussfassung über Verwaltung der Gemeindegüter und 
über das Gemeindebudget überwacht, über die Verwaltung selbst 
(Armen-, Strassensachen -etc.) aber nur gutachtlich sich äussert und 
vom Präfekten stark abhängig ist. — Aehnlich Italien (seit 1876). 
$ 835. Andre Selbsverwaltungskörper. 
Grundsätzlich ebenso wie die Selbstverwaltung der Gemeinden 
ist auch die Erscheinung zu beurteilen, dass audere (berufliche, 
ständische) Verbände innerhalb des Gemeinde- oder Landschafts- 
jebens vom Staat in der Ausübung eigner politischer Thätig- 
keiten (Vermögensverwaltung, Rechtsprechung, Disziplin ete.) an- 
erkaunt werden, (z. B, die Anwaltschaft, Handelskammern, Aerzte- 
kammern, Universitäten).
	        
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