Full text: Grundriß zur Vorlesung über Allgemeine Staatslehre und Politik

Richard Schmidt, Staatslehre 17. 
8 16. Die Staatenverbindnngen. 
Mit der Selbstverwaltung parallel ist auch die Erscheinung 
wieder aufgelebt, .dass sich mehrere Staaten zu gemeinsamen 
Aufgaben zusammenschliessen. Der absolute Staat widerstrebte 
seiner Natur nach auch einer Selbstentäusserung poli- 
tischer Funktionen zu Gunsten einer Verbindung 
mit andern selbständigen Staaten und das Aufsteigen 
des absoluten Staats hatte deshalb die Vernichtung älterer der- 
artiger Verbände bewirkt. Entweder dieselben zerfielen (italienischer 
Städtebund, Hansa, später überhaupt das deutsche Reich) oder ver- 
wuchsen zum Einheitsstaat (Holland). Neue Verbindungen enstanden 
nur in der Weise, dass ein und dasselbe Fürstenhaus durch Wahl oder 
Erbgang die Regierung über mehrere Territorien erhielt (Dänemark 
and Norwegen, Oesterreich und Ungarn seit dem 14, Jh.; England 
and Hannover seit 1715). Nur ganz vereinzelt blieben mehrere 
Territorien in einem Verhältnis vertragsmässiger Gleichberechtigung 
stehen in der schweizer. Eidgenossenschaft (seit ca, 1300). 
Im modernen Staatsleben wurde jedoch mehr und mehr 
erkannt, dass es Bedürfnis für mehrere selbständige Staaten werden 
kann, sich für gewisse Funktionen (Heerwesen, Münzwesen, oberste 
Rechtsprechung, Gesetzgebung) zusammenzuschliessen und ander- 
seits doch im Interesse individueller Gestaltung in anderen Auf- 
gaben (untere Rechtsprechung, innere Verwaltung) ihre Selbst- 
ständigkeit zu behaupten (o. $ 13). Demgemäss haben sich in 
neuerer Zeit solche Verbindungen nicht nur neu gebildet, sondern 
da, wo sie entstanden sind oder schon vorhanden waren, sind sie 
auch von Gebilden mit dürftigen Organen und beschränkter 
Thätigkeit zu solchen mit vervollkommneten Organen und weiter- 
zehenden Funktionen fortgeschritten. Auf diesem Wege ist: 
a) die schweizerische Eidgenossenschaft, die, 
nachdem die französische Republik gewaltsam zur Einheitsrepublik 
zemacht worden war, durch Verf, vom J. 1815 im wesentlichen wieder 
in der Form der älteren Zeit organisiert worden war (Tagsatzung' der 
Kantonalregierungen; politische . Aufgabe wesentlich nur die
	        
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