Richard Schmidt, Staatslehre 17.
8 16. Die Staatenverbindnngen.
Mit der Selbstverwaltung parallel ist auch die Erscheinung
wieder aufgelebt, .dass sich mehrere Staaten zu gemeinsamen
Aufgaben zusammenschliessen. Der absolute Staat widerstrebte
seiner Natur nach auch einer Selbstentäusserung poli-
tischer Funktionen zu Gunsten einer Verbindung
mit andern selbständigen Staaten und das Aufsteigen
des absoluten Staats hatte deshalb die Vernichtung älterer der-
artiger Verbände bewirkt. Entweder dieselben zerfielen (italienischer
Städtebund, Hansa, später überhaupt das deutsche Reich) oder ver-
wuchsen zum Einheitsstaat (Holland). Neue Verbindungen enstanden
nur in der Weise, dass ein und dasselbe Fürstenhaus durch Wahl oder
Erbgang die Regierung über mehrere Territorien erhielt (Dänemark
and Norwegen, Oesterreich und Ungarn seit dem 14, Jh.; England
and Hannover seit 1715). Nur ganz vereinzelt blieben mehrere
Territorien in einem Verhältnis vertragsmässiger Gleichberechtigung
stehen in der schweizer. Eidgenossenschaft (seit ca, 1300).
Im modernen Staatsleben wurde jedoch mehr und mehr
erkannt, dass es Bedürfnis für mehrere selbständige Staaten werden
kann, sich für gewisse Funktionen (Heerwesen, Münzwesen, oberste
Rechtsprechung, Gesetzgebung) zusammenzuschliessen und ander-
seits doch im Interesse individueller Gestaltung in anderen Auf-
gaben (untere Rechtsprechung, innere Verwaltung) ihre Selbst-
ständigkeit zu behaupten (o. $ 13). Demgemäss haben sich in
neuerer Zeit solche Verbindungen nicht nur neu gebildet, sondern
da, wo sie entstanden sind oder schon vorhanden waren, sind sie
auch von Gebilden mit dürftigen Organen und beschränkter
Thätigkeit zu solchen mit vervollkommneten Organen und weiter-
zehenden Funktionen fortgeschritten. Auf diesem Wege ist:
a) die schweizerische Eidgenossenschaft, die,
nachdem die französische Republik gewaltsam zur Einheitsrepublik
zemacht worden war, durch Verf, vom J. 1815 im wesentlichen wieder
in der Form der älteren Zeit organisiert worden war (Tagsatzung' der
Kantonalregierungen; politische . Aufgabe wesentlich nur die