über England), — die der modernen Bundesstaaten dagegen durch
Zusammenschluss von unten nach oben erfolgt ist, ist historische
Zufälligkeit. Auch ein Bundesstaat kann so entstehen, dass sich
aus einem Einheitsstaat formell bisher unselbständige, aber ge-
schichtlich, national, geographisch eigenartige Teile durch Gesetz-
gebungsakt loslösen. und zu Gliedstaaten innerhalb eines Staaten-
staats werden. Dies ist das Ziel der beiden von Gladstone 1886
und 1893 eingebrachten Gesetzentwürfe zu Gunsten einer „eigenen
Verwaltung und Regierung“ („home rule“) von Irland (insbes. eines
eigenen Parlaments mit besonderer Kompetenz; ebenso die ent-
sprechenden Bestrebungen in Böhmen, Spanien).
b) Ein Gegensatz liegt auch nicht darin, dass der. Staat
(event. geteilt in Bundes- und Gliedstaat) die nationalen, dem
Interesse des ganzen Volks gemeinsamen Bedürfnisse, — die Ge-
meinde die lokalen (aus dem Zusammenleben der Bürger und
der Nachbarschaft der Grundstücke sich ergebenden) Interessen
befriedigt. (Rosin). Auch an staatlichen Aufgaben (Rechtspflege)
besteht zunächst ein Interesse der Gemeindeangehörigen, auch die
Gemeindeangelegenheiten (z. B. Armenpflege) werden im Hinblick
auf die Volksgesamtheit geordnet. Die Funktionenteilung zwischen Ge-
meinde und Staat ist ebensowenig prinzipiell wie die zwischen
Gliedstaat und Bundesstaat, hängt von. der Frage ab, ob einheitl.
Durchführung wünschenswert, ob sie bei dem vorhandenen kommu-
nalen etc. Beamtenpersonal möglich.
c) Auch darin liegt endlich kein sicherer Gegensatz, dass Bundes-
staat und Gliedstaat eine souveräne Staatsgewalt, wenn auch unter
einander geteilt, die Gemeinde keine Souveränetät besitzen
(Waitz.). Der Begriff der Souveränetät ist in dem urspr. Sinn
seines Schöpfers (des Franzosen Bodinus 1576) als puissance absolue
et perpetuelle, also als einzige unbeschränkte Vollgewalt
(im Gegensatz zur verfassungsmässigen Beschränkung, zu Selbst-
verwaltung und Staatenverbindung), angesichts der modernen Ent-
wicklung jedenfalls nicht mehr verwertbar. Sie kann also nur
noch bedeuten eine Gewalt, die im Verhältnis zu einer andern die
höhere ist, d. h. diejenige, welche in ihrer Thätigkeit nur durch
ihren eigenen Willen, nicht durch einen andern staatlichen Willen
bestimmt wird, und zeigt sich hauptsächlich in der Fähigkeit, das