eigne staatliche Wirkungsgebiet gegen andere staatliche Organismen
zu erweitern und zu beschränken (sog. Kompetenz - Kompetenz).
Die Souveränetät in diesem Sinne besitzt zwar die Gemeinde nie.
Aber auch im Bundesstaat könnte sie nur entweder der Gesamt-
staat besitzen (so in Amerika mit dem Sklavenkrieg 1862—1865
zum Durchbruch gekommen : Dekretierung der allgem. persönlichen
Freiheit durch die Union im Widerspruch mit den Südstaaten, ob-
wohl dies in der urspr. Bundesverfassung nicht als Gesetzgebungs-
gegenstand anerkannt war, — in Deutschland, — in der Schweiz [?])
oder die Einzelstaaten (so in Oesterreich-Ungarn), wo überhaupt
keine Bundesgesetzgebung vorgesehen ist; hier wäre Kompetenz-
erweiterung des Bundes nur durch neuen Vertrag der Staaten möglich.
Insoweit ist also die Souveränetät keine Eigenschaft, die jedem
Staat allgemein zukommt. Nur haben freilich die Gliedstaaten
vor der selbstverwaltenden Gemeinde und Provinz das voraus, dass
sie selbst durch ihre Organe an der Bildung der obersten
Bundesstaatsorgane teilnehmen, also Teilhaber der Regierungs-,
bezw. Gesetzgebungsgewalt des übergeordneten Staatenstaats sind;
denn der deutsche Bundesrat, der amerikanische Senat besteht aus
Abgeordneten der Gliedstaaten als solcher. In diesem Sinn kann
man sagen, dass die Souveränetät des Reiches indirekt und
anteilig auch den Gliedstaaten zusteht.
d) Im übrigen kann ein Gegensatz zwischen Gliedstaat und
Gemeinde nur in der Beziehung zuauswärtigen Staaten gefunden
werden, — nämlich darin, dass ein „Staat“ mit auswärtigen Staaten
selbständigen, völkerrechtlichen Verkehr (Gesandten-
bestellung, Vertragsschluss etc.) übt. Der Begriff Souveränetät
hat also im Sinn einer völkerrechtlichen Souveränetät
andere Bedeutung als im staatsrechtlichen Sinn. Die amerika-
nischen Staaten haben beispielsweise diese Souveränetät nicht.
Der Souveränetätsbegriff ist somit überhaupt vieldeutig und wissen.
schaftlich unbrauchbar (vgl. auch 8 18).