waltungsakt mitwirkt, (der freilich äusserlich auch in Gesetzes-
form gekleidet zu werden pflegt); hier ist es nur Mittel zum Zweck,
die Kontrolle der monarchischen Minister auszuüben. Hier
trifft es also mit dem für die kritischsten Fälle (des Verfassungs-
bruchs) vorgesehnen Kontrollmittel der Ministeranklage zu-
sammen. Ebenfalls im ältern (konstitutionellen) engl. StR. ausge-
bildet (Ankl. des Ministers durch das Unterhaus vor dem Oberhaus
wegen Verletzung des Staatsrechts an sich, zuerst gegen Strafford
1640, — später allgemein wegen Verstoss gegen justice and
utility gegen Danby 1679, vgl. 8 10, IIL.) ist sie in das deutsche
Staatsrecht in der Weise übernommen, dass (nur wegen Verfassungs-
verletzung) ein eigner Staatsgerichtshof (von höheren Richtern,
Abgeordneten etc.) entscheidet — (in Preussen und demgemäss im
Reich nicht ausgebildet).
2. Im parlamentarischen Staat, wo das Parlament jede Re-
gierungsfrage an sich ziehen kann (vgl. o.), ist die Aufstellung
des Etats nur einer von vielen Verwaltungsakten. Die Minister-
anklage (jetzt nuch in England vom Unterhaus vor dem
Oberhaus zu erheben) sinkt, da die Minister ohnehin vom Parlament
abhängig sind, zu einer blossen Disziplinaruntersuchung des Vor-
gesetzten über den Untergebnen herab,
Eine verschiedne Ausdehnung hat jedoch das Budgetrecht je
nach der Regierungsform nicht, Es wäre unrichtig, anzunehmen,
dass das parlamentarische Parlament das Recht habe, durch allge-
meine „Budgetverweigerung“ einen widerrechtlich im Amt ver-
bleibenden Minister zur Abdankung zu nötigen, während der
monarchische Minister berechtigt sei, bei Ablehnung des ganzen
Etats ohne verfassungsmässig genehmigtes Budget zu regieren.
Vielmehr würde in jedem Fall die Volksvertretung durch Ver-
hinderung eines Staatshaushaltplaus, der Minister durch nicht ge-
nehmigie Einnahmen und Ausgaben die Verfassungspflichten ver-
letzen, Allerdings ist je nach der technischen Behandlung des
Etats der Einfluss der Volksvertretung bei seiner Aufstellung ein
mehr oder minder unbeschränkter: in manchen Staaten werden für
jede Etatsperiode sämtliche Einnahmen und Ausgaben nur periodisch
bewilligt ‚so im parlamentarischen Belgien), — in anderen können