Full text: Grundriß zur Vorlesung über Allgemeine Staatslehre und Politik

Stände neben der allgemeinen Volksvertretung die stetigere, an den 
überlieferten Zustand anknüpfende (kunservative) Fortentwicklung 
der Gesetzgebung und Politik verbürgen soll, so zweifellos auch 
diese Einrichtung der Einheit des zu repräsentierenden Volks und 
der abstrakten Gleichberechtigung seiner Teile und Glieder wider- 
spricht. Ein Missbrauch des Vorrechts der ersten Kammer wird 
dadurch verhütet, dass sie in parlamentarischen Staaten jedenfalls 
keinen Einfluss auf die „Kabinetsfrage“ übt und dass sie erfahrungs- 
mässig auch sonst einem geschlossenen Vorgehen der zweiten 
Kammer auf die Dauer keinen Widerstand leisten kann, vielmehr 
nur als Rückenhalt einer nicht unbeträchtlichen Minorität des 
Unterhauses dient (so bei Ablehnung der Home-rule-Frage in 
England 1894, bei dem französischen Konflikte im Febr. 1896). 
Ausserdem muss bei der Zusammensetzung der ersten Kammer 
selbst die Gefahr einseitig-klassenegoistischer Bestrebungen vermieden 
werden. Deshalb besteht mit. Recht in den modernen Staaten 
Opposition gegen die Erblichkeit der Mitgliedschaft (so bei den 
anglischen Peers), Nur besteht andererseits in den festländischen 
Staaten ein doppeltes System der Berufung je nach dem demo- 
kratischen oder monarchischen Charakter des Staats: in Frankreich, 
Belgien etc. erfolgt die Berufung der Mitglieder des Senats durch 
periodische Wahl, — in den deutschen Staaten durch lebens- 
längliche oder periodische Ernennung des Landesherrn, wozu häufig 
gewählte Mitglieder aus gewissen Bevölkerungskreisen (Grossgrund- 
besitzer, Universität) und Inhaber gewisser Aemter (Bürgermeister 
der grossen Städte) hinzukommen. ; 
[NB. mit der ersten Kammer sind nicht zu verwechseln die 
Kollegien der Bevollmächtigten von Gliedstaaten eines Bundesstaats: 
amerik. „Senat“, schweiz. „Ständerat“, deutscher „Bundesrat“; — 
nur verrichten dieselben durch ihre kollegiale Handhabung der 
Regierungsgewalt zum Teil die korrigierende Funktion einer ersten 
Kammer mit, so dass eine solche innerhalb der Volksvertretung 
(deutscher Reichstag etc.) wegfällt.| 
II, Speziell für die Zusammensetzung des Hauptteils der 
Volksvertretung , der. Volkskammer (des Unterhauses, Re- 
präsentantenhauses, Reichtags ete.) ist die Beschränkung der
	        
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