Stände neben der allgemeinen Volksvertretung die stetigere, an den
überlieferten Zustand anknüpfende (kunservative) Fortentwicklung
der Gesetzgebung und Politik verbürgen soll, so zweifellos auch
diese Einrichtung der Einheit des zu repräsentierenden Volks und
der abstrakten Gleichberechtigung seiner Teile und Glieder wider-
spricht. Ein Missbrauch des Vorrechts der ersten Kammer wird
dadurch verhütet, dass sie in parlamentarischen Staaten jedenfalls
keinen Einfluss auf die „Kabinetsfrage“ übt und dass sie erfahrungs-
mässig auch sonst einem geschlossenen Vorgehen der zweiten
Kammer auf die Dauer keinen Widerstand leisten kann, vielmehr
nur als Rückenhalt einer nicht unbeträchtlichen Minorität des
Unterhauses dient (so bei Ablehnung der Home-rule-Frage in
England 1894, bei dem französischen Konflikte im Febr. 1896).
Ausserdem muss bei der Zusammensetzung der ersten Kammer
selbst die Gefahr einseitig-klassenegoistischer Bestrebungen vermieden
werden. Deshalb besteht mit. Recht in den modernen Staaten
Opposition gegen die Erblichkeit der Mitgliedschaft (so bei den
anglischen Peers), Nur besteht andererseits in den festländischen
Staaten ein doppeltes System der Berufung je nach dem demo-
kratischen oder monarchischen Charakter des Staats: in Frankreich,
Belgien etc. erfolgt die Berufung der Mitglieder des Senats durch
periodische Wahl, — in den deutschen Staaten durch lebens-
längliche oder periodische Ernennung des Landesherrn, wozu häufig
gewählte Mitglieder aus gewissen Bevölkerungskreisen (Grossgrund-
besitzer, Universität) und Inhaber gewisser Aemter (Bürgermeister
der grossen Städte) hinzukommen. ;
[NB. mit der ersten Kammer sind nicht zu verwechseln die
Kollegien der Bevollmächtigten von Gliedstaaten eines Bundesstaats:
amerik. „Senat“, schweiz. „Ständerat“, deutscher „Bundesrat“; —
nur verrichten dieselben durch ihre kollegiale Handhabung der
Regierungsgewalt zum Teil die korrigierende Funktion einer ersten
Kammer mit, so dass eine solche innerhalb der Volksvertretung
(deutscher Reichstag etc.) wegfällt.|
II, Speziell für die Zusammensetzung des Hauptteils der
Volksvertretung , der. Volkskammer (des Unterhauses, Re-
präsentantenhauses, Reichtags ete.) ist die Beschränkung der