Full text: Grundriß zur Vorlesung über Allgemeine Staatslehre und Politik

Wählbarkeit (das sog. „passive Wahlrecht“), welche früher 
zur direkten Beförderung besserer Auslese der Mitglieder in Gestalt 
eines Vermögenszensus aufgestellt wurde, meist fallen gelassen (in 
England 1858, in Frankreich, den deutschen Territorien seit 1848). 
Die als Surrogat eingeführte Versagung von Tagegeldern (Diäten) 
für die Abgeordneten (deutscher Reichstag), welche proletarische 
Mitglieder ausschliessen sollte, hat sich wegen der Parteiorganisation 
gerade der proletarischen Parteien als erfolglos erwiesen, Hiernach 
fragt sich allein, inwiefern eine indirekte Beförderung der Auslese, 
nämlich eine Einschränkung oder sonstige Regelung des Kreises 
der zur Wahl von Mitgliedern berufenen Bürger (des „aktiven 
Wahlrechts“) möglich ist. Während hier die demokratische 
Strömung zur Organisation bezw. Reform des Parlaments folge- 
richtig ein allgemeines, direktes, gleiches Wahlrecht aller männ- 
lichen und weiblichen Bürger einer gewissen Altersstufe verlangt, 
ohne Rücksicht auf die Parteigruppierungen ete., innerhalb des 
einzelnen Staats, streben die an die bisherige historische Ent- 
wicklung. anknüpfenden Gesetzgebungen nach einer solchen Ein- 
schränkung: 
, a) durch Einschränkung der Wahlrechtsinhaber 
im Gegensatz zur Anerkennung eines „allgemeinen Wahl- 
rechts“ und zwar mittelst Aufstellung eines Vermögenszensus 
(urspr. Recht Englands) oder eines Bildungsminimums (Absolvierung 
gewisser elementarer Schulprüfungen bezw. -studien; sog. Kapazität; 
Italien 1882). Abgesehen jedoch davon, dass die letztere Massregel 
nur in Nationen von durchschnittlich noch sehr geringem Bildungs- 
stand‘ durchführbar ist, ist auch der Zensus überall merklich in 
der Richtung auf das allgemeine Wahlrecht im Rückschreiten. Er 
ist in England allmählich 1830, 1867, 1885 durch den Nachweis eigner 
Wohnung ersetzt worden, — in den deutschen Einzelstaaten ganz 
gesunken: — ganz beseitigt ist er in Amerika, der Schweiz, Frankreich 
(1848), Belgien (1894), im deutschen Reich (1867). Aehnlicher Erfolg 
wurde erstrebt 
b) durch Einschränkung der Ausübung des Wahl- 
rechts mittels des Prinzips, dass die Bürger (sog. Urwähler) 
zunächst nur einen engern Kreis vertrauenswürdiger, gereifter
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.