Wählbarkeit (das sog. „passive Wahlrecht“), welche früher
zur direkten Beförderung besserer Auslese der Mitglieder in Gestalt
eines Vermögenszensus aufgestellt wurde, meist fallen gelassen (in
England 1858, in Frankreich, den deutschen Territorien seit 1848).
Die als Surrogat eingeführte Versagung von Tagegeldern (Diäten)
für die Abgeordneten (deutscher Reichstag), welche proletarische
Mitglieder ausschliessen sollte, hat sich wegen der Parteiorganisation
gerade der proletarischen Parteien als erfolglos erwiesen, Hiernach
fragt sich allein, inwiefern eine indirekte Beförderung der Auslese,
nämlich eine Einschränkung oder sonstige Regelung des Kreises
der zur Wahl von Mitgliedern berufenen Bürger (des „aktiven
Wahlrechts“) möglich ist. Während hier die demokratische
Strömung zur Organisation bezw. Reform des Parlaments folge-
richtig ein allgemeines, direktes, gleiches Wahlrecht aller männ-
lichen und weiblichen Bürger einer gewissen Altersstufe verlangt,
ohne Rücksicht auf die Parteigruppierungen ete., innerhalb des
einzelnen Staats, streben die an die bisherige historische Ent-
wicklung. anknüpfenden Gesetzgebungen nach einer solchen Ein-
schränkung:
, a) durch Einschränkung der Wahlrechtsinhaber
im Gegensatz zur Anerkennung eines „allgemeinen Wahl-
rechts“ und zwar mittelst Aufstellung eines Vermögenszensus
(urspr. Recht Englands) oder eines Bildungsminimums (Absolvierung
gewisser elementarer Schulprüfungen bezw. -studien; sog. Kapazität;
Italien 1882). Abgesehen jedoch davon, dass die letztere Massregel
nur in Nationen von durchschnittlich noch sehr geringem Bildungs-
stand‘ durchführbar ist, ist auch der Zensus überall merklich in
der Richtung auf das allgemeine Wahlrecht im Rückschreiten. Er
ist in England allmählich 1830, 1867, 1885 durch den Nachweis eigner
Wohnung ersetzt worden, — in den deutschen Einzelstaaten ganz
gesunken: — ganz beseitigt ist er in Amerika, der Schweiz, Frankreich
(1848), Belgien (1894), im deutschen Reich (1867). Aehnlicher Erfolg
wurde erstrebt
b) durch Einschränkung der Ausübung des Wahl-
rechts mittels des Prinzips, dass die Bürger (sog. Urwähler)
zunächst nur einen engern Kreis vertrauenswürdiger, gereifter