Full text: Grundriß zur Vorlesung über Allgemeine Staatslehre und Politik

Männer als Wahlberechtigte (sogen. Wahlmänner) bestimmen 
sollen, aus denen nun erst in einer zweiten Auslese der Abgeordnete 
des Wahlbezirks selbst‘ durch Wahl hervorzugehen hat. Dieses 
System — eingef. bes. in den deutschen "Territorien für die 
Landtagswahlen nach 1848 — hat sich jedoch mit dem Augenblick 
als zwecklos erwiesen, wo die Urwähler den Auspruch erheben, 
dem Wahlmanne die nachfolgende Wahl des Kandidaten von vorn- 
herein vorzuschreiben. Endlich kann: 
ce) durch Abstufung des Wahlrechts im Gegensatz 
zur gleichen Verteilung des Wahlrechts unter alle an sich Wahl- 
berechtigten dem Gedanken Rechnung getragen werden, dass den 
durchschnittlich einsichtigeren Bürgern ein grösserer Einfluss auf 
die Abstimmung über den oder die Kandidaten einzuräumen. ist, 
als den weniger reifen und einsichtigen. Eine solche Abstufung 
wird: 
L. lediglich auf das Vermögen begründet (kombiniert mit 
der indirekten Wahl), ein Klassen- oder Stufensystem, — nach 
dem Muster des preussischen Systems von 1849 in allen grösseren 
deutschen Staaten eingeführt (neuerdings auch von Sachsen 1896, 
obwohl dasselbe schon ein beschränktes gleiches Wahlrecht besass). 
Meist wird dasselbe so gestaltet, dass in jeder Gemeinde drei 
Klassen der Höchst-, Mittel- und Mindestbesteuerten gebildet 
werden, deren jede (als Urwähler: vgl. lit. b) je ein Drittel der 
Wahlmänner wählt, die ihrerseits den Abgeordneten zu bezeichnen 
haben, so dass die Wohlhabenderen einen grösseren Einfluss auf 
die Wahl üben, als die minder Wohlhabenden. 
2) Der Uebelstand der Vermögensklassen liegt, abgesehen 
von dem plutokratischen Charakter des Systems, darin, dass in 
den verschiedenen Gemeinden (Grosstädten, Provinzialstädten ete.) 
die Abgrenzung der Klassen und der in ihnen verteilten Be- 
völkerungsschichten ganz verschieden ist. Neuerdings wird des- 
halb eine Abstufung durch andere. Faktoren angestrebt, sei es 80, 
dass den älteren Wählern ein doppeltes Stimmrecht verliehen 
wird — sei es so, dass ein solches doppeltes bezw. dreifaches 
Stimmrecht an Grundbesitz, Erwerb von Zeugnissen über 
Absolvierung gewisser Studien ete. (vgl. o. lit; a) angeknüpft 
wird (Belgien).
	        
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