Männer als Wahlberechtigte (sogen. Wahlmänner) bestimmen
sollen, aus denen nun erst in einer zweiten Auslese der Abgeordnete
des Wahlbezirks selbst‘ durch Wahl hervorzugehen hat. Dieses
System — eingef. bes. in den deutschen "Territorien für die
Landtagswahlen nach 1848 — hat sich jedoch mit dem Augenblick
als zwecklos erwiesen, wo die Urwähler den Auspruch erheben,
dem Wahlmanne die nachfolgende Wahl des Kandidaten von vorn-
herein vorzuschreiben. Endlich kann:
ce) durch Abstufung des Wahlrechts im Gegensatz
zur gleichen Verteilung des Wahlrechts unter alle an sich Wahl-
berechtigten dem Gedanken Rechnung getragen werden, dass den
durchschnittlich einsichtigeren Bürgern ein grösserer Einfluss auf
die Abstimmung über den oder die Kandidaten einzuräumen. ist,
als den weniger reifen und einsichtigen. Eine solche Abstufung
wird:
L. lediglich auf das Vermögen begründet (kombiniert mit
der indirekten Wahl), ein Klassen- oder Stufensystem, — nach
dem Muster des preussischen Systems von 1849 in allen grösseren
deutschen Staaten eingeführt (neuerdings auch von Sachsen 1896,
obwohl dasselbe schon ein beschränktes gleiches Wahlrecht besass).
Meist wird dasselbe so gestaltet, dass in jeder Gemeinde drei
Klassen der Höchst-, Mittel- und Mindestbesteuerten gebildet
werden, deren jede (als Urwähler: vgl. lit. b) je ein Drittel der
Wahlmänner wählt, die ihrerseits den Abgeordneten zu bezeichnen
haben, so dass die Wohlhabenderen einen grösseren Einfluss auf
die Wahl üben, als die minder Wohlhabenden.
2) Der Uebelstand der Vermögensklassen liegt, abgesehen
von dem plutokratischen Charakter des Systems, darin, dass in
den verschiedenen Gemeinden (Grosstädten, Provinzialstädten ete.)
die Abgrenzung der Klassen und der in ihnen verteilten Be-
völkerungsschichten ganz verschieden ist. Neuerdings wird des-
halb eine Abstufung durch andere. Faktoren angestrebt, sei es 80,
dass den älteren Wählern ein doppeltes Stimmrecht verliehen
wird — sei es so, dass ein solches doppeltes bezw. dreifaches
Stimmrecht an Grundbesitz, Erwerb von Zeugnissen über
Absolvierung gewisser Studien ete. (vgl. o. lit; a) angeknüpft
wird (Belgien).