Full text: Die Juden in Russland; Urkunden und Zeugnisse Russischer Behörden und Autoritäten

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Die Notwendigkeit aber, endgültig die jüdische Frage 
zu lösen, erscheint noch viel dringender, wenn man auch 
nur flüchtig in das Wesen jener „vorläufigen“ Verordnungen 
über die Juden vom 3. Mai 1882 eindringt. Ganz abgeschen 
von der Eigenartigkeit des Mittels, das zur Verschmelzung 
der jüdischen Bevölkerung mit dem Stammvolke und zur 
Entwicklung des russischen Bürgersinns unter den Juden 
empfohlen wird, und das darauf hinausläuft, ihnen das Recht 
zur Erwerbung oder Pachtung von Grundeigentum zu land- 
wirtschaftlichen Zwecken zu entziehen, macht uns der fünfte 
Punkt dieser Bestimmungen — über die Ausübung des 
Schankgeschäfts — der übrigens aus irgend welchem Grunde 
nicht in der vorgeschriebenen Weise veröffentlicht wurde, 
vollständig irre. 
Dieser Punkt räumt bekanntlich den Juden nur das 
Recht ein, das Schankgeschäft „in ihren eigenen, auf eigenen 
Grundstücken errichteten Häusern zu betreiben, falls die 
Grundstücksurkunde in vorgeschriebener Weise vor der 
Veröffentlichung dieser ‚Bestimmungen vollzogen worden 
ist.“ Was liegt nun der Gesellschaft oder dem Staate daran, 
ob das Schankgeschäft im eigenen oder im  gemieteten 
Hause betrieben wird? Was liegt der Gesellschaft und dem 
Staate daran, ob jemand ein Schankgeschäft im eigenen 
Hause betreibt, das vor oder nach dem 21. Juni 1882 er- 
worben worden? Weshalb soll jemand, der ein eigenes 
Haus auf eigenem Grundstück besitzt, das Vorrecht, ein 
Schankgeschäft zu betreiben, vor demjenigen haben, der ein 
eigenes Haus auf einem gepachteten Grundstücke besitzt? 
Die Ortsbehörden deuten die Erwähnung der „Grundstücks- 
urkunde“ in dem angeführten fünften Punkte der „vorläufigen“ 
Bestimmungen dahin, dass durch ihn das Recht, ein Schank- 
geschäft zu betreiben, denjenigen Hausbesitzern entzogen wird, 
die ihre Häuser durch andere unanfechtbare Akten, wie Be- 
sitzurkunden, Schenkbriefe u. s. w. erworben haben. Aus 
welchem Grunde aber spricht der Staat den Eigentümern 
ihr Recht in solchen Fällen ab, in denen Eigentumsurkunden 
vorhanden sind, die von den Gesetzen in jeder anderen Be- 
ziehung anerkannt werden? 
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