genannten Dokumente an die genannte Behörde befördert
wurden.
.. Genannte Expedition hat nun alle obenerwähnten Um-
stände mit den bestehenden Gesetzen verglichen und dabei
gefunden, dass in dem Allerhóchsten Erlass vom Jahre 1794
zwar diejenigen Gouvernements aufgezühlt sind, in denen
die Juden wohnen dürfen; da jedoch dieser Erlass noch vor
der Vereinigung des Herzogtums Kurland mit dem russischen
Reiche publiziert wurde, und in den von früheren Herrschern
dieses Landes gegebenen Gesetzen der Juden keine Erwàüh-
nung geschieht, mit Ausnahme des einen Falles, da ihnen
das Bürgerrecht der Stadt Hasenpoth verltehen wurde, so
glaubt die Expedition, dass in Anbetracht ihres langjührigen,
über zweihundert Jahre wáhrenden Aufenthalts dortselbst und
zur Verhütung schwerster Schädigung, welche die Ausweisung
aus so langjährigen Wohnorten für die Juden zur Folge
haben würde, den Juden gestattet werden künne, im Gou-
vernement Kurland zu verbleiben; damit aber ihre Einbürge-
rung in diesem Landesteil zum Nutzen des Staates und der
Gesellschaft ausschlage, wáüre es angebracht, nach dem Vor-
bild der aridern Gouvernements, in denen ihr Aufenthalt gesetz-
miüssig festgelegt ist, nachfolgende Bestimmungen zu treffen:
1. Es soll ihnen gestattet sein, sich mit bürgerlichen
und kaufmännischen Geschäften zu befassen, und zwar auf
Grund der Städteordnung, indem sie sich in die Bürger-
schaft und Kaufmannschaft der Städte einregistrieren lassen. . .
7. Bei der Wahl für die stüdtischen Ämter soll den
Gesetzen gemäss verfahren, das heisst kein Unterschied der
Abstammung und des Glaubens gemacht werden. .
... Da der Senat das oben angeführte Gutachten der Expe-
dition für die Reichsökonomie, das Fremdenwesen und das
ländliche Verkehrswesen für richtig und dem allgemeinen
Wohl entsprechend hält, so empfiehlt er dasselbe dem Wohl-
wollen Ew. Kaiserlichen Majestät und erbittet diesbezüglich
einen Allerhóchsten Erlass . .
Ilan Bnrcowaine yrBepuxemmaro 30kda;a Cemara 14. mapra 1799
r. lIeps. Ilo:n. Coóp. 3arom. — Aus dem Allerhüehst bestätigten
Bericht des Senats vom 14. März 1799. Erste vollständige Gesetz-
sammlung Band XXV. No. 18889. Seite 586—589.
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