Full text: Der Arbeitsvertrag nach dem Privatrecht des Deutschen Reiches (1)

758 VI. Abschn. Tarifvertrag. 1. Kap.: Thatbestand. 
andererseits selbst als das Spezielle betrachtet werden im Verhältnis 
zu einer allgemeineren, nämlich der gesetzlichen Regelung des Arbeits- 
vertrags. Von dieser Seite ist die juristische Bedeutung des Tarif- 
vertrags eine rechtshistorische, indem er eine Vorstufe der legis- 
latorischen Behandlung des Arbeitsvertrags bildet, Und nicht blofs for- 
mell ist der Tarifvertragsinhalt als Ersatz vieler individueller Inhalts- 
bestimmungen ein Vorläufer derjenigen Regelung, welche das gröfste 
Anwendungsgebiet und die meiste Macht besitzt. Auch dem Gegen- 
stand nach ist die vom Tarifvertrag gegebene Ordnung derart, dafs 
sie eine über dem Pakt der Interessenten stehende vorbereitet und 
herbeiruft. Handle es sich um Ordnungen, die, wie die Arbeitszeit 
erwachsener Arbeiter, zwar dem Arbeitsvertrag zugänglich, aber dem 
isolierten Kontrahenten nicht erreichbar sind, oder um solche, die, 
wie die Beschaffung von Baubuden oder von Ankleideräumen, auf die 
kollektive Regelung angewiesen sind: sie bieten ihrer Natur nach sich 
der staatlichen Gewalt zur Regulierung dar, die da und dort dem 
Tarifvertrag auch schon gefolgt ist. 
Der Tarifvertrag ist zwar nicht modernen Ursprungs‘, aber in 
gröfserer Zahl, namentlich im Verein mit umfänglichen Arbeits- 
einstellungen, ist er erst in den letzten Jahrzehnten aufgetreten und 
zum deklarierten Gegenstand deutscher Gewerkschaftspolitik erst in 
den letzten Jahren gemacht worden*. Seine zwar nicht wesentliche, 
aber sehr ins Auge fallende Begleiterscheinung, die Arbeitsniederlegung, 
hat lange Zeit die Aufmerksamkeit dem Tarifvertrag entzogen, und 
bei nationalökonomischer Betrachtung ist man geneigt, im Tarifvertrag 
nur ein Mittel zur Vermeidung oder zur Beendigung einer Arbeits- 
niederlegung zu erblicken?. Auf seine weitergreifende Bedeutung ist 
in Deutschland am nachdrücklichsten von Brentano hingewiesen 
4 Bei Stahl, Das deutsche Handwerk S. 339. 340, werden aus den 
Jahren 18351 und 1362 zwei Tarifverträge der Weber in Speyer angeführt, 
welche auch unter dem Druck von Ausständen zu stande kamen. 
? z. B. Protokoll des 3. Kongresses der Gewerkschaften Deutschlands 
(1899) S. 150 fg. Protokoll des 5. Verbandstages des Zentralverbandes der 
Maurer (1899) S. 142—47. Protokoll des 3. österreich. Gewerkschaftskongresses 
‘1900) S. 196. 202. 203. 208. Protokoll der 2. Generalversammlung des See- 
mannsverbandes (1901) S. 143. Verein der Lithographen (1901): Sociale Praxis X, 
1813. Verband der Steinsetzer (1902): ebenda XI, 601. S. auch Württemb. 
Fabrikinspektion f, 1900 S. 101: „das Prinzip der kollektiven Vereinbarung 
der Arbeitsbedingungen, das von allen Arbeiterorganisationen angestrebt wird“. 
38 Auch in den Berichten der Fabrikinspektoren wird der Tarifverträge 
meist bei den Arbeitseinstellungen gedacht, z. B. preufsischer für 1899 
Q_ 74 989.
	        
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