19
3*
Waisengeldes für ein Kind
des oben angeführten Pensionsempfängers:
a) Grundbetrag: 20% von 168 R.-M. =
b) Steigerungsbetrag: 20% von 536,25 R.-M.—
Zusammen
88
33,60 R.-M.
107,25 „
140,85 R.-M.
Beziehen die Waisen gleichzeitig Waisenrente nach der RVO.,
so vermindert sich vorstehender Betrag um den Grundbetrag von
33,60 R.-M. auf 107,25 R.-M. (vgl. nachstehend VII a).
g) Kürzung der Linterbliebenenbezüge.
Wann tritt sie ein?
Die Gesamtbezüge der Hinterbliebenen dürfen 80 v. H. des durch
schnittlichen Verdienstes der höchsten Lohngruppe, welcher der 41
Versicherte angehört hat, nicht übersteigen, sonst werden sie
gleichmäßig gekürzt. Beim Ausscheiden eines Hinterbliebenen
erhöhen sich die Bezüge der verbleibenden Pensionsempfänger
bis zum zulässigen Höchstbetrag.
h) Die Bestattungsbeihilfe.
Welchen Zweck hat sie und wie hoch ist sie?
Sie ist eine Beihilfe zu den Beerdigungskosten der oben unter
V2c, Ziffer 5 bezeichneten Personen. Sie ist in einem Vielfachen
der Pension zu bemessen. Sie beträgt beim Tode eines Knapp- 42
schaftsinvaliden mindestens den dreifachen Monatsbetrag seiner
Jnvalidenpension ohne Kindergeld, beim Tode einer Ehestau
oder der Empfängerin einer Witwenpenfion 60 v. H., beim Tode
eines Kindes oder des Empfängers eines Waisengeldes 20 v. H.
des Mindestbetrages der Bestattungsbeihilfe für den Invaliden.
Die Satzung kann Näheres und feste Sätze festlegen.
i) Krankenpflege für Knappschaftsinvaliden.
Worin besteht sie?
Knappschaftsinvaliden und deren Angehörige erhalten steie ärzt-
liche Behandlung und Arznei von der BKsch., in deren Bezirk 43, 44
sie wohnen, und zwar höchstens in dem Umfange, in dem die
BKsch. sie den gegen Krankheit Versicherten gewährt. Auch hier
kann die Durchführung dieser Krankenpflege einer anderen Kasse
übertragen werden. Ein Anspruch besteht nicht, wenn dem Be
rechtigten ein solcher gegen eine reichsgesetzliche Krkk. oder eine
Berufsgenossenschaft zusteht.