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k) Freiwillige Leistungen.
Worin bestehen sie und wer setzt sie fest?
Die BKsch. können über die vorstehend geschilderten Pflicht-
45 leistungen hinaus freiwillige Mehrleistungen durch Sondervor
schriften einführen. Es haben dann gleichmäßig alle Mitglieder
nach den Vorschriften Anspruch. Ein solcher auf Krankenpflege
besteht freilich dann nicht, wenn der Berechtigte Anspruch gegen
einen Träger der reichsgesetzlichen Kranken- oder Unfallversiche
rung hat.
>) .Heilverfahren.
Welchen Zweck hat es?
Drohende Berufsunfähigkeit infolge einer Erkrankung eines Mit-
47 gliedes abzuwenden. Es kann auch eintreten, wenn zu erwarten
ist, daß ein Knappschaftsinvalide wieder berufsfähig wird. Ein
unbedingter Rechtsanspruch darauf besteht nicht.
Worin besteht es?
In Unterbringung in geeignete Heilstätten, Aufenthalt in Kur
oder Erholungsorten, Gewährung besonderer Hilfseinrichtungen
oder Beihilfen zu diesen, wie z. B. zu Kunstgebissen usw.
Welche Folgen hat für den Kranken die Ablehnung eines Heil
verfahrens?
Wenn sie ohne gesetzlichen oder sonst triftigen Grund geschieht,
48 kann die Jnvalidenpension auf bestimmte Zeit ganz oder teilweise
versagt werden. Voraussetzung ist, daß der Erkrankte oder In
valide auf diese Folgen hingewiesen worden ist und durch das
Heilverfahren die Berufsunfähigkeit voraussichtlich verhütet oder
beseitigt worden wäre.
3. Pensionsversicherung der Angestellten
a) Der Kreis der Versicherten.
Wer ist verficherungSpflichtig?
In knappschaftlich versicherten Betrieben beschäftigte Angestellte, ^
die der Versicherungspflicht nach dem Angestelltenversicherungs
gesetz unterliegen. Es sind das z. B. Betriebsbeamte und andere
4» Angestellte in einer ähnlich gehobenen oder höheren Stellung,
Büroangestellte, soweit sie nicht ausschließlich mit Botengängen,
Reinigung, Aufräumen und ähnlichen Arbeiten beschäftigt werden,
Werkstattschreiber, kaufmännische Angestellte usw. Sie alle ge
hören der A n g e st e l l t e n p e n s i o n s k a s s e der RKsch. als
Mitglieder an. Wer zur wissenschaftlichen Ausbildung tätig ist oder
anderweit Ruhegeld usw. bezieht oder darauf Anwartschaft hat, kann
befreit werden. Hierüber entscheidet ein paritätischer Ausschuß.