Full text: Ratgeber für die Knappschaftsversicherung

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or dem 1. Januar 1924 verstorben, so wird die Witwen- 
ng bei Wiederverheiratung auch gewährt, wenn sie nach 
1. Januar 1924 geheiratet hat oder heiratet. Bei Verzicht 
leben ihre Ansprüche wieder auf, wenn sie wieder Witwe wird. 
Wie und wann sind die neuen Verwaltungsorgane zu bilden? 
Bei der Einführung des RKschG. in der Fassung der Bekannt 
machung vom 1. 7. 1926 sind zunächst die bis dahin amtierenden 
Vertreter Weiterfort tätig geblieben. Sie sind aber dann bis Ende 
Dezember 1926 neu gewählt worden. Das Gesetz vom 8. 4. 1927 
über das Wahljahr in der sozialen Versicherung ist auch auf die 
Knappschaftsversicherung ausgedehnt worden. Nach den Über 
gangsbestimmungen dieses Gesetzes (Artikel 1) lief die Amts 
dauer der im April 1929 vorhandenen Vertreter bis zum Schlüsse 
des Jahres 1928. Die Wahlzeit der dann nach diesem neuen 
Gesetz erstmalig gewählten Vertreter endet mit dem Schlüsse 
des Jahres 1932. Abgesehen von diesen Wergangseinrichtungen 
beträgt die Amtsdauer der ehrenamtlichen Vertreter wie in der 
übrigen sozialen Versicherung nunmehr auch fünf Jahre. Die 
Zahl der Vertreter hat erstmalig die Wahlordnung festgesetzt. 
Hauptv ersammlungen beschließen die Satzungen und wählen ds- 
Abteilungsvorstände und ihre Ersatzmänner. Soweit ein Gegen 
stand der Satzung beide Abteilungen betrifft, wird er von den 
vereinigten Hauptversammlungen erledigt. 
XVI. Organisatorisches 
aus der Knappschaftsversicherung. 
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Die tnappschaftliche Versicherung hat starke Mitgliederverln^ 
habt. Ende 1925 besaß die Krankenversicherung rund 
die Arbeiterpensionskllsse rund 660 000, die Angestelltenpenpons- 
kasse rund 49 700, die Invalidenversicherung rund 746 000 Ver 
sicherte. Die Arbeiterpensionskasse hatte Ende 1925 zu versorgen 
98 000 Invaliden, 33 000 Alterspensionäre, 97 000 Witwen und 
103 Waisen. Die Angestelltenpensionskasse betreute 4600 Jn- 
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