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or dem 1. Januar 1924 verstorben, so wird die Witwen-
ng bei Wiederverheiratung auch gewährt, wenn sie nach
1. Januar 1924 geheiratet hat oder heiratet. Bei Verzicht
leben ihre Ansprüche wieder auf, wenn sie wieder Witwe wird.
Wie und wann sind die neuen Verwaltungsorgane zu bilden?
Bei der Einführung des RKschG. in der Fassung der Bekannt
machung vom 1. 7. 1926 sind zunächst die bis dahin amtierenden
Vertreter Weiterfort tätig geblieben. Sie sind aber dann bis Ende
Dezember 1926 neu gewählt worden. Das Gesetz vom 8. 4. 1927
über das Wahljahr in der sozialen Versicherung ist auch auf die
Knappschaftsversicherung ausgedehnt worden. Nach den Über
gangsbestimmungen dieses Gesetzes (Artikel 1) lief die Amts
dauer der im April 1929 vorhandenen Vertreter bis zum Schlüsse
des Jahres 1928. Die Wahlzeit der dann nach diesem neuen
Gesetz erstmalig gewählten Vertreter endet mit dem Schlüsse
des Jahres 1932. Abgesehen von diesen Wergangseinrichtungen
beträgt die Amtsdauer der ehrenamtlichen Vertreter wie in der
übrigen sozialen Versicherung nunmehr auch fünf Jahre. Die
Zahl der Vertreter hat erstmalig die Wahlordnung festgesetzt.
Hauptv ersammlungen beschließen die Satzungen und wählen ds-
Abteilungsvorstände und ihre Ersatzmänner. Soweit ein Gegen
stand der Satzung beide Abteilungen betrifft, wird er von den
vereinigten Hauptversammlungen erledigt.
XVI. Organisatorisches
aus der Knappschaftsversicherung.
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Die tnappschaftliche Versicherung hat starke Mitgliederverln^
habt. Ende 1925 besaß die Krankenversicherung rund
die Arbeiterpensionskllsse rund 660 000, die Angestelltenpenpons-
kasse rund 49 700, die Invalidenversicherung rund 746 000 Ver
sicherte. Die Arbeiterpensionskasse hatte Ende 1925 zu versorgen
98 000 Invaliden, 33 000 Alterspensionäre, 97 000 Witwen und
103 Waisen. Die Angestelltenpensionskasse betreute 4600 Jn-
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